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Veröffentlicht am 14­.09.2007

als Kommentar veröffentlicht

zum Artikel "Missbrauch im Bistum Regensburg. Bischof in Bedrängnis" in der SZ vom 13.9.2007

Der Regensburger Bischof ordnet und verwaltet seine kirchlichen Angelegenheiten "selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes". Auf meinen früheren Beitrag sei hingewiesen.

Der SZ-Autor Matthias Drobinski schreibt nun, GLM treibe das "Gefühl, von den Medien und innerkirchlichen Kritikern verfolgt zu sein und sein Kirchenbild gegen eine Meute von Feinden verteidigen zu müssen - bis hin zur Beratungsresistenz." Wenn es um den Verdacht des sexuellen Missbrauchs wie im Fall des Pfarrers K. aus Riekofen, werde es "gefährlich". Der Autor spricht von "unprofessioneller" Behandlung der Causa.

Nachdem der Geistliche im Jahr 2000 wegen des gleichen Delikts zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, durfte er nach den Leitlinien der DBK nicht mehr in Bereichen eingesetzt, die ihn mit Kindern und Jugendlichen in Verbindung bringen -

(www.dbk.de/aktuell/meldungen/2996/index.html) - . In diesen Leitlinien ist das "Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz" detailliert festgeschrieben. In der Einführung wird z.B. erläutert, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern auch in der Kirche "offenkundig" sei und die Bischöfe sich daher in "Verantwortung" sehen. Wörtlich heißt es dann:

"Auch in Deutschland gibt es sexuellen Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche. Diese Vergehen haben einen zerstörerischen Charakter gegenüber Kindern und Jugendlichen. Sie verletzen deren Würde und Integrität tief. Die Opfer werden in ihrer Entwicklung schwer geschädigt, bei ihnen und bei ihren Angehörigen wird großes Leid ausgelöst. Wenn ein Geistlicher sich an einem Kind oder Jugendlichen vergeht, verdunkelt er auch die christliche Botschaft und die Glaubwürdigkeit der Kirche und fügt der kirchlichen Gemeinschaft schweren Schaden zu. Sexueller Missbrauch Minderjähriger ist darum nicht nur nach staatlichem Recht, sondern auch in der kirchlichen Rechtsordnung eine Straftat.

Für den Fall, dass Pfarrer K. seitens des weltlichen Gerichts der ihm vorgehaltenen Tat für schuldig befunden wird, wird auch der Regensburger Bischof ggf. seine - strafrechtliche - Verantwortung zu nehmen haben.

Wie jeder Bürger bei Unglücksfallen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten muss und sich strafbar macht, wenn er nicht bei ihm zumutbaren Umständen nach besten Kräften hilft (Unterlassene Hilfeleistung), so träfe auch GLM Verantwortung für unterlassenes Tun. Die vorstehenden Leitlinien begründen für ihn als Bischof eine über die allgemeine Hilfspflicht hinausgehende Garantenstellung, für die Unversehrtheit der Kinder und Jugendlichen in der Kirchengemeinde Riekofen einzustehen und insbesondere Gefahren ihres sexuellen Missbrauchs abzuwehren. Der Bischof muss aufgrund seines aktuellen Wissensstandes als Garant ("Beschützer") rechtlich dafür einstehen, daß sich eine solche Straftat nicht erneut (!) verwirklichte. Ihm oblag dies Verpflichtung, aktiv (!) einer (Rechtsgut)Verletzung der Kinder entgegenzutreten und diese vorbeugend dadurch zu verhindern, dass er Pfarrer K. anderweitig einsetzte. War das denn zuviel verlangt? So wird das zuständige Gericht ohne Ansehung der Person unter der dargestellten Prämisse zu prüfen haben, ob sich der Regensburger Bischof nicht ''durch Unterlassen'' ebenso schuldig gemacht hat. Er kann dann genauso wie ein Täter bestraft werden.

Dies und nichts anderes meint die Eingangs zitierte Regelung in der Weimarer Verfassung, die nach Art. 140 des Grundgesetzes weiter gilt. - nemo ultra posse obligatur. Nemo turpitudinem suam allegans auditur. -

Manfred K. Veits
Von-der-Tann-Str. 32
93047 Regensburg
0941-21086

Zuletzt geändert am 14­.09.2007