| |
Veröffentlicht am 23­.09.2016

23.9.2016 - Kölnische Rundschau

Zum Priestermangel im Erzbistum Köln

Nicht nur im Erzbistum Köln, sondern in vielen Ländern weltweit wird die Zahl der Priester immer geringer. Das ist ein hausgemachtes Problem. Über viele, viele Jahre werden mindestens 80% der Personen, die in den priesterlichen Dienst möchten, nicht zugelassen. Frauen werden nicht geweiht, weil sie Frau sind; verheiratete Männer oder solche, die heiraten wollen, werden nicht genommen. Wer vielleicht schwul ist, darf gar nicht geweiht werden. Dabei hat schon vor rund 40 Jahren eine extra dazu bestellte päpstliche Bibelkommission festgestellt, dass es keine biblischen Gründe gegen die Weihe von Frauen gibt.

Die Schmerzgrenze ist aber wohl noch lange nicht erreicht. Es gibt nämlich im aktuell gültigen katholischen Kirchenrecht durchaus zulässige Maßnahmen bei Priestermangel. Gemeinden können durch eine kleine Gruppe von Laien geleitet werden. Statt der Heiligen Messe kann man eine gemeinsame Gebetszeit feiern. Priester, die heiraten, werden blitzschnell entlassen. Sie bleiben aber Priester. Man könnte sie, so auch nach Kirchenrecht, zur Not wieder einsetzen. All das geschieht nicht. In Alfter gab es neulich sogar einen Fall, in dem die Kirchenleitung in Köln bestritt, dass es diese Regelung gibt.

Ich bin sicher, das Problem wird sich in den nächsten 20 Jahren noch weiter verschärfen. Es gibt bisher keine Anzeichen, dass die Bischöfe, die für die katholische Kirche Verantwortung tragen, sich im Punkt „Zulassung zum priesterlichen Dienst“ auch nur zu kleinen Kompromissen bereit finden.

Wilhelm Gatzen, Bergisch Gladbach






Hintergrund:

In der Kölnischen Rundschau Nr. 218 vom 17. September 2016 standen zwei redaktionelle Berichte und ein Kommentar über die kritische Lage im Erzbistum Köln. Insbesondere der Priestermangel ist dramatisch angewachsen. Für die noch 180 Großgemeinden gibt es nur 168 leitende Pfarrer. Mehrere Pfarrer müssen jetzt schon bis zu drei Pfarren leiten. In den Pfarren gab es am 16. September noch 273 Kapläne. Im Jahre 2009 gab es noch 400 Priester außer den leitenden Pfarrern. Wenn ich mich recht erinnere, gab es vor 30 Jahren noch mehr als 800 selbständige Pfarreien.

can 517, § 2. Wenn der Diözesanbischof wegen Priestermangels glaubt, einen Diakon oder eine andere Person, die nicht die Priesterweihe empfangen hat, oder eine Gemeinschaft von Personen an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben einer Pfarrei beteiligen zu müssen, hat er einen Priester zu bestimmen, der, mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet, die Seelsorge leitet.

In besonderer Notlage nutzen Bischöfe diese Möglichkeit. Die seltenen Fälle, wo eine Gruppe von Laien in diesem Sinne eingesetzt wurde, hat das gut funktioniert.

Can. 1248, § 2. Wenn wegen Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist, wird sehr empfohlen, dass die Gläubigen an einem Wortgottesdienst teilnehmen, wenn ein solcher in der Pfarrkirche oder an einem anderen heiligen Ort gemäß den Vorschriften des Diözesanbischofs gefeiert wird, oder dass sie sich eine entsprechende Zeit lang dem persönlichen Gebet oder dem Gebet in der Familie oder gegebenenfalls in Familienkreisen widmen.

Dieser can bietet die besondere Chance, neue, moderne Formen des Gottesdienstes behutsam zu entwickeln, ohne dass die klassische Eucharistiefeier nach dem Römischen Messbuch abgeschafft wird.
Ich rate immer, dem Pfarrer mit Personalnöten, diese Form des Gottesdienstes einzuführen. Da kann er nicht sagen, er möge keine Reformen; das steht halt so im geltenden CIC!

Can. 1335 — Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.

Zuletzt geändert am 10­.10.2016