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Veröffentlicht am 13­.03.2007

Laienapostolat im Bistum Regensburg

Wir sind Kirche: „Bedenklicher Akt jurisdiktionaler Oberflächlichkeit“

Pressemitteilung München/Regensburg, 13. März 2007

Zur Zurückweisung des hierarchischer Rekurses gegen die Neuordnung des Laienapostolats im Bistum Regensburg

Die KirchenVolksBewegung Wir sind Kirche sieht in der Entscheidung bezüglich des Rekurses gegen die Auflösung des Diözesanrates und die Dekanatsräte durch den Regensburger Bischof im November 2005 einen bedenklichen Akt jurisdiktionaler Oberflächlichkeit. Nach Ansicht der katholischen Reformbewegung ist diese Vorgehensweise ein bedenkliches Zeichen eines in feudalen Strukturen verharrenden Rechtsystems. Offensichtlich ist es der Signatur nicht möglich, in ihrer „Rechtssprechung“ auf Argumente einzugehen, die gegen bischöfliche Willkür sprechen.

Der derzeitige Bischof von Regensburg hat am 15. November 2005 per Dekret sowohl den Diözesanrat als auch die Dekanatsräte abgeschafft. Dagegen legte Prof. Dr. Johannes Grabmeier als Mitglied beider Gremien zunächst beim Bischof selbst, und nachdem von diesem nicht geantwortet wurde, bei der Kongregation für die Bischöfe Widerspruch eingelegt.

Der Bescheid, der dann überraschenderweise von der Kleruskongregation rechtzeitig zur Pfarrgemeinderatswahl am 12. März 2006 in den bayerischen Diözesen veröffentlicht wurde, bestätigte das Handeln des Bischofs. Gleichzeitig stellte die Kongregation fest, dass die Beschlüsse der „Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland“ (Würzburger Synode 1971-1975) auf Grund des neuen Kirchenrechtes von 1983 hinfällig seien. Gegen diesen Bescheid legte Professor Grabmeier Rekurs bei der Apostolischen Signatur, dem obersten Vatikanischen Verwaltungsgericht, ein. Mit Ausstellungsdatum vom 09. Februar 2007 wurde ihm am 10. März 2007 ein vierseitiges Dekret der Apostolischen Signatur in lateinischer Sprache per Einschreiben aus Rom zugestellt.

Die Apostolische Signatur erklärt sich in diesem Schreiben für nicht zuständig, da ihrer Ansicht nach die Aufhebung von Satzungen kraft bischöflicher Gesetzgebung erfolgt und damit kein Verwaltungsakt sei, gegen welchen allein der im Kirchenrecht vorgesehene Rechtsweg des hierarchischen Rekurses möglich wäre. Diese Behauptung wird nicht begründet und durch nichts belegt.

Auf die differenzierten inhaltlichen Argumente des für Grabmeier tätigen Kirchenrechtsanwalts wird mit keinem Wort eingegangen. Die kirchenrechtlich falsche Behauptung der Kleruskongregation, die Beschlüsse der Würzburger Synode würden seit 1983 nicht mehr gelten, wird noch nicht einmal erwähnt, geschweige denn, wie es notwendig wäre, aufgehoben. Die weiteren Ausführungen, die sich eigentlich durch die Feststellung, dass die Signatur nicht zuständig sei, erübrigen würden, sind von ähnlicher kirchenrechtlicher „Qualität“ wie die Aussage zur Nicht-Zuständigkeit.

Zuletzt geändert am 13­.03.2007