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Veröffentlicht am 20­.07.2008

20.7.2008 - "Kirche und Leben" (Münster)

CIC contra Konzilsgeist

Leserbrief zum Artikel von Prof. Klaus Lüdicke „Gesetzgeber, Ausführer, Richter“ vom 8. Juni 2008 in der siebenteiligen Reihe „Bischof im 21. Jahrhundert“

Im Gegensatz zum 2. Vatikanischen Konzil, das den Bischöfen eine hervorgehobene Eigenverantwortung für ihre Ortskirchen zugesprochen hatte, macht der CIC von 1983 jedem Diözesanbischof deutlich, dass jedes Bischofskollegium und jeder Ortsbischof in der Ausübung der jeweiligen Gewalt bei umstrittenen Entscheidungen vollständig und ausschließlich vom Papst abhängig ist. Nach c. 331 kann der Papst jederzeit seine Höchstgewalt immer frei ausüben. Georg Bier, Diözesanrichter am Diözesangericht des Bistums Limburg, fasst die päpstliche Allgewalt wie folgt zusammen : „Bei der Wahrnehmung seines Jurisdiktionsprimats ist er (der Papst – P.H.) nicht an formale Vorgaben gebunden. Er ist frei, ein von den Vorschriften des CIC abweichendes Vorgehen zu wählen, wenn ihm dies zum Wohl der Kirche der der Gläubigen von Nutzen scheint. Auch formlose Anordnungen des Papstes sind verpflichtend….Was jedoch zum Wohl der Kirche und vom Amt des Papstes her gefordert ist, entscheidet der Papst.“

Dass der Papst sich in der Ausgestaltung des CIC über den von den Konzilsvätern gewünschten Machtzuwachs der Ortsbischöfe hinwegsetzt hat, wird u.a. auch daran deutlich, dass er die konziliare Kennzeichnung der Bischöfe als Stellvertreter Christi nicht übernommen hat. In Lumen Gentium 27 hatte es noch geheißen : „Die Bischöfe leiten die ihnen anvertrauten Teilkirchen als Stellvertreter und Gesandte Christi.“

Aufgrund seiner unumschränkten Macht hat Johannes Paul II. eben sein (!) Verständnis einer konziliaren Ekklesiologie in eine rechtliche Sprache übersetzen lassen : Honny soit qui mal y pense !

Paul Haverkamp, Lingen

Zuletzt geändert am 20­.07.2008