Unterwegs
  zu einer katholischen Verfassung
  
  
   Einleitung 
                                                       
  
  
  
  
   “Schafft eine Verfassung für die katholische
  Kirche!” Das sagte Papst Paul VI. während des Zweiten Vatikanischen Konzils
  (1962‑65). Faktisch hat es im Laufe der Jahrhunderte in vielen
  kirchlichen Schriftstücken  zahllose
  Elemente und Teile einer Verfassung gegeben. Es gibt sogar beachtliche
  Bestandteile einer  geschriebenen
  Verfassung, die in den Codex Iuris Canonici von 1983 eingegangen sind. Doch
  ist diese  “Teilverfassung”
  keineswegs vollständig, und sie enthält auch keine Hinweise auf
  demokratische  Mitverantwortung,
  wie sie in Lenkungsstrukturen der katholischen Kirche in der Vergangenheit als
  Tatsachen  vorgekommen sind.
  
  
  
   Aus den Visionen des Zweiten Vatikanums und aus den Kräften, die dieses
  Konzil erzeugte, erwächst ein ständig  kräftiger
  werdendes Streben nach einer Verfassung, die zunächst ausgearbeitet und dann
  angenommen werden  muß, damit die
  Kirche danach leben kann. Diese Verfassung im befreienden Geist des
  Evangeliums Jesus  Christi, erfüllt
  von seiner Liebe, könnte die am weitesten gereiften Formen der Lenkung und
  der Verwaltung  aufnehmen, die an
  der Wende zum dritten Jahrtausend zur Verfügung stehen.
   
  
  Die folgenden Seiten bieten den Entwurf eines
  “Verfassungsvorschlags für die katholische Kirche”. Er wurde 
  abgefaßt auf der Grundlage des Evangeliums, der Kirchengeschichte,
  einer Kirchen-theologie, des kanonischen  Rechts,
  der Konzilsdokumente des Zweiten Vatikanums, des “kirchli-chen
  Grundgesetzes” (Lex Ecclesiae  Fundamentalis),
  das Papst Paul VI. 1965 in Auftrag gab, des Codex Iuris Canonici von 1983
  sowie der  Erfahrung mit
  staatlichen Verfassungen im Verlauf der letzten zweihundert Jahre. Die in der
  Verfassung  aufgelisteten Rechte
  und Pflichten sind der “Charta der Rechte der Katholiken in der Kirche”
  entnommen, die die  “Association
  for the Rights of Catholics in the Church” (ARCC) auf Grund weltweiter
  Beratungen formulierte.  Die Charta
  beruht teilweise auf der “Allgemeinen Menschenrechtserklärung” der
  Vereinten Nationen von 1948.
  
  
  
   Diese Verfassungsentwurf wurde von der “Association for the Rights of
  Catholics in the Church” (ARCC)  sorgfältig
  erarbeitet und durchdacht. Sie wurde vielen Einzelpersonen und Gruppen
  vorgelegt, einschließlich  der
  “Europäischen Konferenz für Menschenrechte in der Kirche” und der
  “Internationalen Bewegung Wir sind  Kirche”
  (IMWAC) und auf Grund der Reaktionen mehrfach überarbeitet. Es liegt
  nichtsdestoweniger auf der  Hand,
  daß diese Vorlage lediglich ein Entwurf sein kann, aus dem nur auf Grund
  einer längeren, gründlichen und  weitverzweigten
  Diskussion ein effektives Instrument für die Lenkung der katholischen Kirche
  werden kann.
   
  
  Einbeziehen in die Diskussion muß man die
  Erfahrung und die Weisheit von Verfassungsjuristen, 
  Politikwissenschaftlern, Kanonisten, Theologen, Kirchenhistorikern,
  Pfarrern, Bischöfen, Päpsten,  Geschäftsleuten,
  Soziologen, Psychologen, Pädagogen und anderen Berufsgruppen, von Eltern, von
  Jungen und  Alten, von Frauen und Männern,
  kurz gesagt: von Kirchenmitgliedern jeglicher Art. Wir möchten auch aus der
  Erfahrung anderer Kirchen lernen, die verschiedene Formen der Mitverantwortung
  und der demokratischen  Einrichtungen
  in ihrer Lenkung und Verwaltung entwickelt haben. Wir möchten aus ihren
  positiven und negativen  Erfahrungen
  lernen.
  
  
 
  Vielleicht ist der wichtigste Wandel, den wir
  bewirken müssen, um eine katholische Verfassung Wirklichkeit 
  werden zu lassen, eine Bewußtseins‑ oder Mentalitätsänderung
  bei Katholiken, bei Laien wie Klerikern. Man 
  muß die katholische Tradition und die katholische Gemeinschaft sehen
  und erfahren als lebendige Quelle einer  Kraft,
  die das Leben mit Sinn erfüllt, die es heil und damit heilig macht, die die
  Menschen befreit und sie fähig  macht,
  Verantwortung zu übernehmen. Dazu gehört ein selbstbewußtes Eintreten für
  Rechte und eine Übernahme  von
  Verantwortung im Rahmen einer demokratischen Verfassung.
  
  
  
   Deshalb treten ARCC and Europäisches Netzwerk dafür ein, daß:
  
  
  
      a) Alle Katholiken
  ‑ einzelne und Gruppen ‑ ihre Aufmerksamkeit auf ein tiefgehendes
  Durchdenken  konzentrieren, auf
  eine gründliche Diskussion und schließlich auf ein wirksames Handeln, das zu 
  Mitverantwortung, zu einem demokratischen Katholizismus und zu einer
  Verfassung führt.
  
  
  
      b) Konstruktive
  Verbesserungsvorschläge schriftlich eingereicht werden (eine Adresse, an die
  solche  Vorschläge eingeschickt
  werden können, findet sich am Ende dieser Einleitung), wobei zu bedenken ist,
  daß es  sich hier um eine
  Verfassung handelt und nicht um ein theologisches Kompendium oder eine
  Gesetzessammlung.  Aus diesem Grund
  beschränkt sich diese Vorlage auf Grundsätze sowie auf die wesentlichen
  Verfahren und  Einrichtungen.
  
  
  
      c) Alle Katholiken
  ‑ einzelne und Gruppen ‑ sich aufgerufen fühlen, die Vorstellung
  von einem demokratischen  Katholizismus
  und seine darauf gegründete Verfassung bekannt zu machen und für sie
  einzutreten, etwa durch  Aufsätze
  in Zeitungen und Zeitschriften, durch Lesebriefe, durch Vorträge, durch Lehrbücher,
  durch Predigten, durch Unterricht, durch Rundfunk‑ und Fernsehsendungen,
  durch e‑mail und Internet. Dem Einfallsreichtum sind 
  keine Grenzen gesetzt.
   
  
     d)
  Alle Katholiken IHRE SEELSORGER DAZU BRINGEN, NICHT AUF ANWEISUNGEN VON OBEN 
  ODER DRUCK VON UNTEN ZU WARTEN, SONDERN SOFORT DAMIT BEGINNEN, ALLE 
  BESTREBUNGEN IN IHREN GEMEINDEN ZUSAMMENZUFÜHREN, UM EINE
  GEMEINDEVERFASSUNG FÜR DIE LENKUNG DER EIGENEN PFARREI ZUSTANDE ZU BRINGEN.
  In  dem Codex des kanonischen
  Rechts von 1983 findet sich nichts, was einer solchen Verfassung
  entgegensteht.  Gemeindeleiter
  haben hierin freie Hand und brauchen keine Erlaubnis einzuholen.
   
  
     Zwar
  brauchten ihre Nachfolger im Pfarramt sich nicht an solche Verfassungen zu
  halten, aber es wäre eine  Kugel
  ins Rollen gekommen, deren Richtung sich nur mit Schwierigkeit umkehren ließe.
  Dies wäre vor allem  dann der
  Fall, wenn es gelungen wäre, in mehreren Pfarreien eine Verfassung einzuführen.
  Es liegt auf der  Hand, daß
  erfolgreich entworfene und eingeführte Verfassungen sich positiv auf andere
  Pfarreien und auf andere  Diözese
  auswirken würden.
   
  
 
     e)
  Alle Katholiken AUCH IHRE BISCHÖFE DAZU BRINGEN, OHNE AUF ANWEISUNGEN VON
  OBEN  ODER DRUCK VON UNTEN ZU
  WARTEN, SONDERN SOFORT DAMIT BEGINNEN, ALLE 
  BESTREBUNGEN IN IHRER DIÖZESE ZUSAMMENZUFÜHREN, UM EINE VERFASSUNG FÜR
  DIE LENKUNG DER EIGENEN DIÖZESE ZUSTANDE ZU BRINGEN. Dem steht im Codex des
  kanonischen  Rechts von 1983 nichts
  entgegen. Die Bischöfe haben völlig freie Hand in diesen Dingen und brauchen
  keine  Erlaubnis einzuholen. Als
  leuchtendes Beispiel können wir auf Bischof John England von Charleston, NC, 
  (1820‑1842) verweisen, den man wohl als den bedeutendsten
  katholischen Bischof in der Geschichte Amerikas 
  bezeichnen kann.
  
  
  
      Zwar brauchten die
  Nachfolger dieser Bischöfe sich nicht an eine solche Verfassung zu halten,
  aber auch hier  wäre eine Kugel
  ins Rollen gekommen, deren Richtung sich nur mit Schwierigkeit umkehren ließe.
  Dies wäre  besonders dann der
  Fall, wenn es mehreren Bischöfen eines Landes gelungen wäre, in ihren Diözesen
  eine Verfassung einzuführen. Es liegt auf der Hand, daß erfolgreich
  entworfene und eingeführte Diözesanverfassungen sich positiv auf
  Pfarrgemeinden dieser Diözese sowie auf andere Diözesen auswirken 
  würden.
  
  
  
      f) Alle Angehörige
  der Ordensgemeinschaften verwenden ihr besonderes Charisma aus den langen und 
  intensiven Erfahrungen mit Verfassungen, mit demokratischen Strukturen,
  mit Dialog und mit Subsidiarität,  besonders
  aus der grundlegenden Überprüfung und Erneuerung der Strukturen aller
  Ordensgemeinschaften, die  in den
  Jahren nach dem Vaticanum II gekommen sind. Sie mögen dieses Charisma
  einsetzen, um der Weltkirche  zu
  verstehen helfen, wie diese demokratischen Grundsätze das Christentum
  erweitern und vertiefen.
  
  
  
      JEDE
  ORDENSGEMEINSCHAFT SOLLTE DAUERND ÜBERLEGEN, WIE SIE DIE TEILHABE AN DEN
  EIGENEN ERFAHRUNGEN UND KENNTNISSEN DER DEMOKRATISCHEN STRUKTUREN UND 
  GEISTES IN KIRCHE FÜR DIE WELTKIRCHE GESTALTEN KANN. Ferner sollte
  jede Ordensgemeinschaft  mit
  anderen Ordensgemeinschaften B
  und mit Laien‑ und Priestergruppen B
  Arbeitsgruppen bilden.
  
  
  
      Der Weg zu einer
  schriftlich niedergelegten und von der Kirche akzeptierter Verfassung wird
  zweifellos lang  und beschwerlich
  und wahrscheinlich nicht frei von Umwegen sein. Aber eine zunehmende Zahl von
  Katholiken  kommt zu der Überzeugung,
  daß man diesen Weg gehen muß. Diejenigen unter uns, die bereits dieser 
  Überzeugung sind, haben nicht nur das Privileg, sondern auch die
  Verpflichtung, auf diesem Weg voranzugehen, 
  wenn sie vielleicht auch die Ankunft am Ziel selbst nicht mehr erleben
  werden.
   
  
  Kontaktadresse:
  
  
  
   Professor Leonard Swidler, Religion Department, Temple University,
  Philadelphia, PA 19122, USA. Tel. 215‑204‑7251 (Vorwahl für USA
  001); Fax 215‑204‑4569; e‑mail: dialogue@vm.temple.edu; Web:
  http://astro.temple.edu/~arcc
  
  
  
   Web‑Site Editor: Ingrid H. Shafer, Ph.D
  ihs@ionet.net
  Posted
  
  March 8, 1999
       Last
  updated 
  April 18, 1999
      Hypertext
  Copyright 8 1999 Ingrid H. Shafer
 
 
  Verfassungsentwurf
  für die
  
  
  katholische
  Kirche
  
  
  
      Diese Verfassung
  bietet den Rahmen, innerhalb dessen die katholische Kirche sich selbst
  verwaltet und lenkt.  Die
  Verfassung legt fundamentale Rechte und entsprechende Pflichten ihrer
  Mitglieder dar sowie Grundlagen  für
  Entscheidungsfindung und Handeln in der katholischen Kirche. Alle Gesetze,
  Regelungen und Traditionen  der
  katholischen Kirche sollen im Rahmen dieser Verfassung und in ihrem Geiste
  angewandt werden.
  
  
  
              
  I. 
  Präambel
  
  
  
      1. 
  Wir, das Volk der katholischen Kirche, sind überzeugt, daß alle Männer
  und Frauen gleichermaßen als  Ebenbild
  Gottes geschaffen sind und daß dieselbe göttliche Lehre über die rechte
  Lebensweise in jedes  Menschenherz
  geschrieben ist, daß allen Menschen Würde und Gleichheit zusteht, wobei
  allen dieselben Grundrechte und dieselbe grundlegende Verantwortung zukommt.
   
  
   2. 
  Wir sind überzeugt, daß unser Glaube an Gott, den Jesus uns gelehrt
  hat, sowie unsere Taufe aus dem Wasser und dem Heiligen Geist alle Christen zu
  “Gliedern des Leibes Christi”, das heißt der universellen Kirche, macht
  und daß wir verpflichtet sind, nach dem Evangelium zu leben, das Jesus durch
  seine Lehre und sein Leben uns gebracht hat. Desweiteren
  vertreten wir, daß alle Christen, die den Dienst der Einheit anerkennen, den
  seit langem der Bischof von Rom ausübt, Mitglieder der (römisch‑)katholischen
  Kirche sind (im folgenden einfach als “die Kirche” bezeichnet).
  
  
   3. 
  Wir sind überzeugt, daß es die im Evangelium gründende Aufgabe der
  Kirche ist, die Gute Botschaft Jesu zu verkünden und aufzuzeigen, wie man ein
  wahrhaft menschliches Leben leben kann als Ebenbild Gottes in Gerechtigkeit
  und Liebe gegenüber einzelnen und der Gemeinschaft. Wir
  sind überzeugt, daß die Kirche diese Aufgabe im Rahmen von Gesetzen erfüllt,
  die sie erläßt, um den Geist des Evangeliums zu fördern und zu erhalten und
  ihre Mitglieder in ihrem Streben zu unterstützen, in Gottes‑ und Nächstenliebe
  zu leben.
   
  
   II.  Rechte
  und Pflichten
  
  
  
      Im folgenden werden
  die fundamentalen Rechte der Kirchenmitglieder dargestellt, die sich zum Teil
  aus  allgemein menschlichen
  Grundrechten ergeben und zum Teil aus Grundrechten der Getauften. Jedem Recht
  entspricht eine Pflicht. Diese Pflichten sind in vielen Fällen so
  offensichtlich, daß es sich erübrigt, sie 
  ausdrücklich zu formulieren. In allen Fällen gelten diese Rechte und
  Pflichten für alle Katholiken, unabhängig von ihrer Rasse, ihrem Alter,
  ihrer Nationalität, ihrem Geschlecht, ihrer geschlechtlichen Orientierung,
  ihrem Familienstand sowie ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen
  Situation.
   
  
    
  A. 
  Menschliche Grundrechte
 
   
  1.  Alle Katholiken haben
  menschliche Grundrechte. Dazu zählen (a) Handlungsfreiheit, (b)
  Gewissensfreiheit, (c) Freiheit der Meinung und der Meinungsäußerung, (d)
  das Recht, Informationen zu erhalten und weiterzugeben, (e)
  Vereinigungsfreiheit, (f) das Recht auf ein gesetzlich geregeltes
  Gerichtsverfahren, (g) das Recht, sich an Selbstverwaltung zu beteiligen, (h)
  das Recht, von gewählten Leitern und Vorgesetzten Rechenschaft zu erhalten,
  (i) das Recht auf Schutz des guten Rufs und der Privatsphäre, (j) das Recht
  zu heiraten, (k) das Recht auf Bildung. Sie haben zugleich die Pflicht, diese
  Rechte verantwortungsbewußt wahrzunehmen.
  
    2. 
  Aus dem Menschenrecht auf Handlungsfreiheit folgt das Recht aller
  Katholiken, sich auf jede Weise zu betätigen, die andere nicht schädigt oder
  deren Rechte verletzt.
   3. 
  Aus dem Menschenrecht auf Gewissensfreiheit folgt, daß alle Katholiken
  das Recht und die Pflicht haben, in allen Dingen ihrem wohlinformierten
  Gewissen zu folgen.
  
    4. 
  Aus dem Menschenrecht, Information zu erhalten und weiterzugeben,
  folgt, daß alle Katholiken das Recht auf Zugang zu allen Informationen im
  Besitz kirchlicher Behörden haben, sofern sie für das eigene geistliche und
  materielle Wohl von Belang sind und die Rechte anderer dadurch nicht beeinträchtigt
  werden.
   
  
   5. 
  Aus dem Menschenrecht der Freiheit der Meinung und der Meinungsäußerung
  folgt, daß alle Katholiken das Recht haben, Zustimmung zu oder Ablehnung von
  Entscheidungen kirchlicher Behörden auf verantwortungsbewußte Weise öffentlich
  zum Ausdruck zu bringen.
  
    a) 
  Alle Katholiken haben das Recht und die Pflicht, ihre Meinung auf
  verantwortliche Weise zum Ausdruck zu bringen, besonders dann, wenn sie von
  der jeweiligen Sache Kenntnisse aus erster Hand besitzen.
  
    b) 
  Katholische Lehrer und Forscher der Theologie haben das Recht auf
  akademische Freiheit und die Pflicht, sie zu vertreten. Die Akzeptabilität
  ihrer Lehrmeinungen muß sich im Dialog mit ihren Fachkollegen und, falls
  erforderlich, mit kirchlichen Behörden erweisen. Theologen sollten bedenken,
  daß die Suche nach der Wahrheit und die Darstellung der Ergebnisse die
  Bereitschaft einschließt, den Weg zu gehen, den der Befund ihnen weist. Dies
  wiederum setzt die Berechtigung von verantwortlicher Meinungsverschiedenheit
  und den Pluralismus der Denk‑ und Darstellungsweisen voraus.
   
  
   6. 
  Aus dem Menschenrecht auf Vereinigungsfreiheit folgt, daß alle
  Katholiken das Recht haben, Vereinigungen zu bilden, auch solche, die
  kirchliche Zwecke verfolgen. Diese Vereinigungen haben das Recht, ihre eigene
  Statuten und Geschäftsordnung zu bestimmen.
   
  
   7. 
  Aus dem Menschenrecht auf ein gesetzlich geregeltes Gerichtsverfahren
  folgt, daß alle Katholiken bei rechtlichen Auseinandersetzungen Anspruch
  darauf haben, daß ohne Verzögerung nach allgemein als fair anerkannten
  administrativen und juristischen Verfahrensweisen eine Entscheidung herbeigeführt
  wird. Sie haben ferner Anspruch darauf, daß sie bei Beeinträchtigung ihre
  Ansprüche in einem geregelten Verfahren einklagen können.
 
   8.  
  Aus dem Menschenrecht, sich an Selbstverwaltung zu beteiligen, folgt,
  daß alle Katholiken ein Mitspracherecht haben bei allen Entscheidungen, die
  sie selbst betreffen, wozu auch die Mitwirkung bei der Wahl von Vorgesetzten
  gehört. Dem entspricht die Pflicht, diese Funktionen auf verantwortliche
  Weise wahrzunehmen.
  
    9.   Auf
  Grund des Menschenrechts, von gewählten Leitern und Vorgesetzten Rechenschaft
  verlangen zu können, haben alle Katholiken ein Recht darauf, daß Vorgesetzte
  ihnen über ihre Amtsführung Auskunft geben.
  
    10. 
  Aus dem Menschenrecht auf Schutz des guten Rufs und der Privatsphäre
  folgt, daß alle Katholiken einen Anspruch darauf haben, daß ihr guter Ruf
  nicht geschädigt und ihre Privatsphäre nicht verletzt wird.
  
    11. 
  Aus dem Menschenrecht zu heiraten folgt, daß alle Katholiken das Recht
  haben, ihren Familienstand frei zu wählen. Dies schließt sowohl für Laien
  als auch für Ordinierte das Recht ein, zu heiraten, alleinstehend zu leben
  oder sich zu zölibatärem Leben zu verpflichten.
  
    12. 
  Aus dem Menschenrecht  zu
  heiraten, wobei beide Ehepartner gleichberechtigt sind, folgt, daß alle
  Katholiken das Recht haben, eine Ehe zu beenden, wenn sie unheilbar zerrüttet
  ist.
  
    a)  
  In einem solchen Fall behalten alle Katholiken das Recht auf
  Wiederverheiratung.
  
    b) 
  Alle geschiedene und wiederverheiratete Katholiken, die nach ihrem
  Gewissen im Einklang mit der Kirche leben, haben das Recht auf die gleichen
  Dienste der Kirche, einschließlich aller Sakramente, die auch anderen
  Katholiken zustehen.
   13.
  Aus den Menschenrechten, zu heiraten und eine Erziehung zu erhalten, folgt, daß
  alle Katholiken das Recht und die Pflicht haben,
   
  
   a)  
  nach ihrem Gewissen die Größe ihrer Familie festzusetzen,
  
    b)  
  angemessene Methoden der Familienplanung zu wählen,
  
    c)  
  sich um die Erziehung ihrer Kinder zu kümmern.
  
      B. 
  Rechte und Pflichten Getaufter
  
  
  
     1.  
  Aus dem Empfang der Taufe folgt, daß alle Katholiken ein Recht auf
  alle Dienste der Kirche haben, die für ein wahrhaft christliches Leben
  erforderlich sind. Hierzu gehören
  
    a) 
  Gottesdienste, die die Freude und Sorge der versammelten Gemeinde zum
  Ausdruck bringen und diese Gemeinde lehren und mit dem rechten Geist erfüllen,
   b)  
  Unterweisung in der christlichen Tradition und Einführung in ihre
  Spiritualität und Morallehre auf eine Weise, die christliche Werte hilfreich
  und bedeutsam für das zeitgenössische Leben werden läßt,
  
    c)  
  Seelsorge, die so geartet ist, daß sie das christliche Erbe für
  Menschen in ihren jeweiligen Situationen einfühlsam und wirksam vermittelt.
  
    2.  
  Aus dem Empfang der Taufe folgt desweiteren, daß alle Katholiken das
  Recht haben,  a)  
  alle Sakramente zu empfangen, auf die sie angemessen vorbereitet
  wurden,
  
    b)  
  alle Dienste in der Kirche auszuüben, für die sie angemessen
  vorbereitet wurden, je nach den Bedürfnissen der Gemeinden und mit deren
  Zustimmung oder Beauftragung.
  
    3.  
  Aus dem Empfang der Taufe folgt ferner, daß alle Katholiken das Recht
  haben, bei der Zuteilung materieller Hilfsmittel der Kirche angemessen berücksichtigt
  zu werden. Dies schließt unter anderem ein,
   
  
   a) 
  daß alle katholischen Frauen das Recht auf Gleichbehandlung mit Männern
  bei der Zuweisung materieller Hilfsmittel und Vollmachten in der Kirche haben,
  
    b) 
  daß alle katholischen Eltern Anspruch auf materielle und sonstige
  Unterstützung kirchlicher Vorgesetzter bei der religiösen Erziehung ihrer
  Kinder haben und
  
    c) 
  daß alle alleinstehenden Katholiken Anspruch haben auf angemessene Berücksichtigung
  bei der Zuweisung kirchlicher Hilfsmittel.
  
    4.  
  Aus dem Empfang der Taufe sowie aus der Natur des Menschen als
  Gemeinschaftswesen folgt, daß alle Katholiken die Pflicht haben, die Kirche
  je nach ihren zeitlichen Möglichkeiten, ihrer Begabung und ihren finanziellen
  Mitteln zu unterstützen.
  
     III. 
  Strukturen der Lenkung und Verwaltung
  
  
  
      A. 
  Grundlegende Einsichten
  
  
  
      Im Lauf der
  Jahrhunderte hat die Kirche ich mit den jeweiligen Formen von Machtausübung
  und Rechtspraxis  auseinandergesetzt,
  ohne die keine Gesellschaft überleben, geschweige denn sich menschenwürdig
  entwickeln  kann. In dieser langen
  Zeit hat die Kirche aus vielen Versuchen in der Handhabung von Macht und Recht
  Nutzen  gezogen, aber auch unter
  ihnen gelitten. In dem die Kirche solche Formen der Machtausübung und
  Rechtspraxis  für sich erprobt
  hat, hat sie viel Einsicht erworben, sowohl in positiver als auch in negativer
  Hinsicht, d.h. sie  hat gelernt,
  was sich bewährt und nützlich ist und was nicht.
  
      Zwei solche
  Einsichten, die aus dieser Erprobung hervorgingen, sind für die Lenkung du
  Verwaltung der Kirche  im dritten
  Jahrtausend entscheidend. Zum einen, daß die Teilhabe an Verantwortung und
  die damit verbundene  Freiheit
  Herzstücke der Menschlichkeit sind, sowohl für das Individuum als auch für
  die Gemeinschaft. Zum  andern, daß
  die wirksamste Weise, zu einem ständig wachsenden Verständnis der
  Wirklichkeit zu kommen, der  Dialog
  ist, der sowohl innerhalb der Kirche als auch mit denen, die außerhalb
  stehen, gepflegt werden soll. Auf  diese
  lange Erfahrung der Kirche und die dadurch erworbene Weisheit, besonders auf
  die beiden obengenannten  Einsichten
  gründet sich diese Verfassung, und auf sie sind die in ihr dargestellten
  Lenkungsstrukturen aufgebaut.
  
      B. 
  Grundsätze
  
  
  
     1.  
  Es ist das Wesen der Kirche, daß sie eine Gemeinschaft ist. Die
  fundamentalen Einheiten solcher Kirchengemeinschaft sind diejenigen, in denen
  ihre Mitglieder ihr tägliches Leben verbringen, angefangen von der Familie
  und anderen vertrauten Verbindungen. Darüber hinaus ist eine entscheidende
  Einheit für die Kirche die Ortsgemeinde. Dies ist in den meisten Fällen,
  aber nicht immer, die Pfarrgemeinde.
  
    2.  
  Es gehört ferner zum Wesen der Kirche, daß sie eine Gemeinschaft von
  Gemeinschaften ist, so daß die Ortsgemeinden auf einer mittleren Ebene zu größeren
  Einheiten zusammengefaßt werden, zumeist, aber nicht immer, in der Form von
  Diözesen, diese wiederum zu nationalen kirchlichen Gemeinschaften und diese
  schließlich zur Weltgemeinschaft der universellen katholischen Kirche. Außerdem
  können andere kirchliche Gemeinschaften entstehen, etwa regionale und
  multinationale, die durch geographische Gegebenheiten, Sprachen oder andere
  Faktoren bedingt sind.
   
  
   3.  
  Im Einklang mit dem Geist des Evangeliums, mit der Entwicklung
  menschlicher Erfahrung und mit der dynamischen christlichen Tradition, vor
  allem mit den beiden Grundeinsichten in die Teilhabe an Verantwortung und der
  dadurch bedingten Freiheit sowie in die Bedeutung des Dialogs, sollen die
  folgenden Grundprinzipien die Strukturen und Regelungen der Lenkung in der
  Kirche bestimmen:
   
  
   a) 
  Der Grundsatz der Subsidiarität soll durchgängig für die Kirche Gültigkeit
  haben, d.h. alle Entscheidungsprozesse und die damit verbundene Verantwortung
  sollen Sache der kleineren Gemeinschaft sein, es sei denn, daß das Wohl einer
  größeren Gemeinschaft es erfordert, Entscheidungen auf einer höheren Ebene
  zu treffen.
  
    b) 
  In der gesamten Kirche soll die Formulierung und die Anwendung der
  Tradition sich durch einen Dialog vollziehen, der von gegenseitiger Liebe und
  Achtung zeugt.
  
    c)  
  Alle kirchlichen Gemeinschaften sollen sich ihre eigene Statuten und
  Geschäftsordnung geben.  d)  
  In der ganzen Kirche sollen die Leitenden nach angemessenen Verfahren
  gewählt werden, und zwar so, daß alle Mitglieder der jeweiligen Gemeinschaft
  zu Wort kommen können.
  
    e)  
  Personen in leitender Position sollen ihr Amt für eine festgesetzte
  Zeit innehaben.
  
    f)  
  Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und
  Judikative mit den jeweils erforderlichen Kontroll‑ und
  Ausgleichsmechanismen soll durchgängig gelten. Diese drei Bereiche werden
  realisiert durch repräsentativ gewählte Ratsversammlungen (Legislative) und
  durch gewählte Leiter (Exekutive), sowie durch geregelte Rechtsprechung
  (Judikative) auf allen Ebenen. Alle drei Bereiche sind gemeinsam
  mitverantwortlich auf jeweils eigene Weise für das Handeln im Geiste des
  Evangeliums und im Sinne dieser Verfassung.
  
    g) 
  Alle Leitende und alle Ratsversammlungen werden ihren Wählern regelmäßig
  Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen, wobei der Kassenbericht von außenstehenden
  Rechnungsprüfern zu überprüfen ist.
   h) 
  Alle Gruppen unter den Gläubigen, einschließlich Frauen und
  Minderheiten, sind in angemessener Weise an Leitungsämtern und
  Entscheidungsgremien zu beteiligen.
   
  
    
  C.  Räte
  
     1. 
  Auf allen Ebenen - der lokalen, der diözesanen, der nationalen und der
  universalen sowie etwaigen anderen - sind garantiert repräsentative
  Vertretungsorgane genannt Räte einzurichten, die als Entscheidungsgremien
  dienen sollen. Dabei ist folgendes zu beachten:
   
  
   ‑
  Die Prinzipien der Subsidiarität und des Dialogs sollen Wesensmerkmale der
  Beratungs‑ und Entscheidungsabläufe in jeder Ratsversammlung sein.
  
    ‑ Ratsmitglieder
  sollen auf möglichst repräsentative Weise gewählt werden, wobei
  gegebenenfalls verschiedene Organisationen innerhalb der jeweiligen
  kirchlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen sind.
  
    ‑ Ratsmitglieder
  werden für eine begrenzte Zeit gewählt.
  
    ‑ Die Räte auf jeder
  Ebene sollen ihre eigenen Statuten und Geschäftsordnung formulieren, wobei
  Statuten und Geschäftsordnung der Räte auf den höheren Ebenen angemessen zu
  berücksichtigen sind.
  
    ‑ Die Statuten sollen
  die Zahl der Ratsmitglieder, den Wahlmodus, die Dauer der Wahlperioden, die
  Wahl der oder des Vorsitzenden, sowie die Zuweisung von
  Verantwortungsbereichen regeln. Ferner sollen sie andere kirchliche Abläufe
  ordnen, wobei die Grundsätze dieser Verfassung zu berücksichtigen sind.
   
  
   ‑
  In allen Räten soll der Grundsatz @eine Person, eine Stimme@ gelten.
  
    ‑ Auf der diözesanen,
  nationalen, multinationalen und universalen Ebene soll die Versammlung so
  zusammengesetzt sein, daß ordinierte Inhaber der Dienstämter wenigstens 30%
  der Mitglieder stellen und übrige Gläubige ebenfalls wenigstens 30%.
  
    ‑ Niemand soll ein
  Vetorecht besitzen.
  
      a) 
  Die lokale Kirche
  
     1. 
  Die Mitglieder jeder Pfarrgemeinde (oder einer anderen Gemeinschaft auf
  örtlicher Ebene) wählen einen Pfarrgemeinderat als Entscheidungsgremium der
  Gemeinde. Der Pfarrer ist ex officio Mitglied des Rates.
  
    2. 
  Wenn es nicht bereits Statuten bzw. Geschäftsordnung gibt, soll der
  Pfarrgemeinderat sie formulieren und die Gemeinde ihnen zustimmen. Dabei sind
  die Statuten der Räte auf der höheren Ebene zu berücksichtigen.
  
    3. 
  Der Pfarrgemeinderat ist entweder als Plenum oder über Ausschüsse
  verantwortlich für Gottesdienste, Bildung, Sozialarbeit, Verwaltung, Finanzen
  sowie für sonstige Aktivitäten, die im Namen der Pfarrgemeinde ausgeführt
  werden.
  
      b) Die Diözese
  
     1. 
  Jede Diözese soll einen Diözesanrat wählen als wichtigstes
  Entscheidungsgremium der Diözese. Der Bischof ist ex officio Mitglied des
  Rates. Der Rat soll so zusammengesetzt sein, daß ordinierte Inhaber der
  Dienstämter wenigstens 30% der Mitglieder stellen und übrige Gläubige
  ebenfalls wenigstens 30%.
  
    2.  
  Wenn es nicht bereits eine Diözesanverfassung und/oder Diözesangeschäftsordnung
  gibt, soll der Diözesanrat solche formulieren. Sie werden gültig, wenn sie
  von zwei Dritteln der Pfarrgemeinderäte gebilligt wurden. Sie sollen die
  entsprechenden Ordnungen der nationalen und der internationalen Ebene
  angemessen berücksichtigen.
  
    3.  
  Der Diözesanrat ist als Plenum oder durch Ausschüsse oder
  Vertretungen für die Diözesanpolitik sowie für Gottesdienste, Bildung,
  soziales Engagement, Verwaltung, Finanzen und andere Aktivitäten
  verantwortlich, die im Namen der Diözese ausgeführt werden.
  
      c) Die Nationalkirche
  
     1. 
  Im Normalfall werden die Diözesanräte eines Landes einen Nationalrat
  einrichten. Sollten einige Diözesanräte entscheiden - sei es wegen ihrer Größe,
  sei es aus einem anderen Grund -  ,
  daß für sie der eigene Nationalrat nicht die angemessene Vertretung wäre,
  so sollen sie sich an den Generalrat wenden, um die Genehmigung zu erhalten,
  sich einem anderen Rat auf dieser Ebene anzuschließen oder einen solchen zu
  konstituieren. Der Nationalrat oder ein entsprechendes Gremium ist das
  Hauptentscheidungsgremium einer nationalen Kirche. Ein Bischof und eine
  nichtordinierte, vom Nationalrat gewählte Person, übernehmen gemeinsam den
  Vorsitz. Der Rat soll so zusammengesetzt sein, daß die ordinierten Inhaber
  der Dienstämter wenigstens 30% der Mitglieder stellen und übrige Gläubige
  ebenfalls wenigstens 30%.
  
    2.  
  Wenn es nicht bereits eine nationale Verfassung und/oder Geschäftsordnung
  gibt, soll der Nationalrat sie formulieren. Sie müssen von zwei Dritteln der
  Diözesanräte der jeweiligen Nation gebilligt werden und die Geschäftsordnung
  der universellen Kirche sowie diese Verfassung angemessen berücksichtigen.
  
    3. Der Nationalrat ist als
  Plenum oder durch Ausschüsse oder Vertretungen letztlich verantwortlich für
  die Entscheidungen der Nationalkirche sowie für Regelungen für
  Gottesdienste, Bildung, Sozialarbeit, Verwaltung, Finanzen sowie sonstige
  Aktivitäten, die im Namen der nationalen Kirche ausgeführt werden.
   
  
 
    
  d) Die multinationale Kirche
   
  1. Sollten mehrere Nationalräte, etwa die eines Kontinentes oder einer
  bestimmten geographischen Einheit, beschließen, daß es hilfreich wäre, sich
  ein gemeinsames Entscheidungsgremium zu schaffen, werden sie eine Geschäftsordnung
  ausarbeiten, nach der dieses multinationale Gremium verfahren soll. Diese
  Geschäftsordnung kann in Kraft treten, wenn sie von zwei Dritteln der
  beteiligten Nationalräte bestätigt wurde. Sie soll die Geschäftsordnung der
  Universalkirche und die vorliegende Verfassung angemessen berücksichtigen.
  
      e) Die
  Universalkirche
  
     1. Alle zehn Jahre sollen
  die Nationalräte einen Generalrat als oberstes Entscheidungsgremium der
  Weltkirche wählen. Der Generalrat ist letztlich verantwortlich für die
  Gesetze und Verordnungen der Weltkirche sowie für die Grundzüge ihrer
  Politik und ihre Grundsätze hinsichtlich der Glaubenslehre, der Moral, des
  Gottesdienstes, der Bildung, des sozialen Engagements, der Verwaltung, der
  Finanzen und allerübrigen Tätigkeiten, die in ihrem Namen ausgeführt
  werden. Der Papst und ein nichtordiniertes Ratsmitglied übernehmen gemeinsam
  den Vorsitz. Der Rat soll zu wenigstens 30% aus ordinierten Inhabern der
  Dienstämter und zu wenigstens 30% ausübrigen Gläubigen bestehen.
   
  
   2.
  Die Mitglieder des Generalrats, insgesamt 500, sollen nach einem
  zeitversetzten System für eine Dauer von zehn Jahren gewählt werden. Der
  Generalrat soll wenigsten einmal im Jahr zusammentreten.
  
    3. Die 500 Mitglieder des
  Generalrats werden von den Nationalräten gewählt und zwar proportional zur
  Zahl der Katholiken in dem jeweiligen Land. Sollte die Zahl der Katholiken in
  einem Land so klein sein, daß ihm nicht einmal ein Ratsmitglied zusteht, so
  soll es mit einem anderen Land oder anderen Ländern eine ausreichend große
  Einheit bilden, um wenigstens ein Mitglied in den Generalrat entsenden zu können.
  
    4. Falls es nicht bereits
  eine Verfassung und/oder Geschäftsordnung für den Generalrat gibt, soll der
  erste Rat eine solche schaffen. Sie tritt in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln
  der Nationalräte gebilligt wurde. Sie soll die Grundsätze der vorliegenden
  Verfassung berücksichtigen.
  
    5. Verfassung und Geschäftsordnung
  des Generalrats sowie die Geschäftsordnungen aller vom Generalrat
  eingerichteter Ämter sollen denselben rechtlichen Status haben wie die
  vorliegende Verfassung. Sie können nur durch die in Teil V dieser Verfassung
  festgelegten Verfahren geändert werden.
  
    6. Der Generalrat soll in
  seinem ersten Jahr einen Papstwahlausschuß schaffen und diesem eine
  Verfassung und eine Geschäftsordnung geben. Der Wahlausschuß ist nicht an
  Weisungen des Generalrats gebunden.
  
    7. Der Generalrat ist durch
  Ausschüsse und Vertretungen letztlich für die Ausführung der Gesetze, der
  Verordnungen und der Beschlüsse der Weltkirche verantwortlich.
 
    
  D. 
  Leitungsämter und Leitende
  
  
  
      a) 
  Allgemeines
   
  
   
  1.   Alle Leitende,
  einschließlich der ordinierten Inhaber der Dienstämter, sollen über eine
  angemessene Ausbildung und Erfahrung verfügen.
  
    2.  
  Ordinierte Inhaber der Dienstämter sind Kirchenführer, die in der
  Regel hauptamtlich im Dienst der Kirche stehen. Sie werden von einer
  bestimmten kirchlichen Gemeinschaft gewählt und wirken in ihrer Namen.
  
    3. 
  Alle ordinierte Inhaber der Dienstämter sollen gewählt werden, und
  zwar nach Verfahren, die die Stimmen all derer angemessen berücksichtigen,
  die ihrer Leitung und Verwaltung unterstehen. Dies gilt vor allem für Inhaber
  des Pfarramts, des Bischofsamts sowie des Papstamts.
  
    4. 
  Alle ordinierte Inhaber der Dienstämter werden für eine begrenzte
  Amtszeit gewählt. Der Diözesanrat soll die Dauer einer Amtsperiode für die
  Pfarrer der jeweiligen Diözese sowie die Frage der Wählbarkeit für weitere
  Amtsperioden festlegen. Für das Bischofsamt tut dies der Nationalrat.
  
    5. 
  Alle ordinierte Inhaber der Dienstämter können nur aus gewichtigen Gründen
  ihres Amtes enthoben werden. Dabei soll man nach einem geregelten Verfahren
  vorgehen, das sich an die Grundsätze der vorliegenden Verfassung hält.
  
    6. 
  Alle ordinierte Inhaber der Dienstämter haben Pflichten und
  entsprechenden Rechte, die in der jeweiligen Verfassung niederzulegen sind. Für
  das Pfarramt, das Bischofsamt und das Papstamt werden sie im folgenden aufgeführt.
  
       b) 
  Das Pfarramt
  
     1. 
  Pfarrer werden von den Mitgliedern der Pfarrgemeinde (oder einer
  entsprechenden Gemeinschaft) gewählt und von dem Bischof sowie dem Diözesanrat
  bestätigt. Dabei soll nach den Grundsätzen der vorliegenden Verfassung
  verfahren werden.
  
   2.  
  Pfarrer leiten die Gruppe der Seelsorger. Innerhalb der vom
  Pfarrgemeinderat festgelegten Richtlinien tragen sie die Hauptverantwortung für
  den Gottesdienst, für die geistliche und moralische Unterweisung sowie für
  die Seelsorge in der Pfarrei. Im einzelnen schließt dies ein:
  
    a) 
  Gottesdienste, die die Freude und die Sorgen der versammelten Gemeinde
  wiedergeben und die Teilnehmer lehren und mit Geist erfüllen;
  
    b) 
  Einführung in die christliche Tradition und Darstellung von
  Spiritualität und Moral in einer Weise, die erkennen läßt, daß christliche
  Werte für heutige Menschen hilfreich und bedeutsam sind;
  
    c) 
  Seelsorge, die das christliche Erbe den Menschen in ihren jeweiligen
  Situationen mit Liebe und Wirksamkeit erschließt.
   3.  
  Pfarrer haben Anspruch auf angemessene Ausbildung und auf Fortbildung während
  ihrer Amtszeit sowie die Pflicht, solche Bildungsmöglichkeiten wahrzunehmen.
  
    4. Pfarrer haben Anspruch
  auf faire finanzielle Zuwendung, die ihnen die Ausübung ihres Amtes ermöglicht.
  Sie haben auch den nötigen Ermessensspielraum im Umgang mit diesen
  finanziellen Mitteln.
  
      c) 
  Das Bischofsamt
   
  
   
  1. Der Bischof wird vom Diözesanrat im Einklang mit der Diözesanverfassung
  gewählt. Dabei soll man die einschlägigen Bestimmungen der nationalen und
  der internationalen Gemeinschaft berücksichtigen. Dies schließt die Beratung
  mit den betreffenden Ausschüssen des Nationalrats und des Generalrats sowie
  die Bestätigung durch diese Räte ein.
  
    2. Bischöfe leiten die
  Gruppe der Diözesanseelsorger. Innerhalb der vom Diözesanrat festgelegten
  Richtlinien tragen sie die Hauptverantwortung für den Gottesdienst, für die
  geistliche und moralische Unterweisung sowie für die Seelsorge in der Diözese.
  Dabei sollen sie den Grundsatz der Subsidiarität berücksichtigen.
   
  
    
  d)  Das Papstamt
  
     1. Der Papst der Weltkirche
  wird von Delegierten der Nationalräte für eine einmalige Amtszeit von zehn
  Jahren gewählt.
  
     a) 
  Die Zahl der Delegierten der einzelnen Nationalräte errechnet sich
  nach der Zahl der eingetragenen Katholiken in dem jeweiligen Land. Wie groß
  die Gesamtzahl der Delegierten sein soll, legt der Papstwahlausschuß fest.
  
    b) 
  Die Delegierten sollen so repräsentativ wie möglich zusammengesetzt
  sein. Ein Drittel sollen Bischöfe sein.
  
    2. Der Papst trägt zusammen
  mit dem Generalrat und dessen Ausschüssen und Vertretungen die
  Hauptverantwortung für die Ausführung der vom Generalrat für die
  Gesamtkirche beschlossenen Richtlinien, besonders auf den Gebieten des
  Gottesdienstes, der Glaubenslehre, der Moral und der Seelsorge. Dabei sollen
  sie den Grundsatz der Subsidiarität berücksichtigen.
  
     IV. 
  Das Rechtswesen
  
  
  
      A. 
  Grundsätze
  
     1. 
  Die katholische Kirche ist eine Kirche auf der Pilgerschaft. Ständig
  braucht sie Reform und Verbesserung. So wird es auch immer wieder
  Auseinandersetzungen, ja Streit und Rechtsverletzungen unter ihren Mitgliedern
  geben. Um hier Lösungen herbeizuführen, muß es geregelte Verfahren der Versöhnung
  und Schlichtung geben. Wenn solche Verfahren nicht zu einer Einigung führen,
  können Katholiken kirchliche Gerichte anrufen. Alle Katholiken haben das
  Recht auf ein faires und geregeltes Verfahren im Rahmen der kirchlichen
  Gesetze. Alle im kirchlichen Rechtssystem tätigen Personen sollen angemessen
  ausgebildet sein und über die erforderliche Kompetenz verfügen.
  
    2. 
  Ein System von Diözesan‑, Provinzial‑, National und
  Internationalkammern ist einzurichten als Gerichte der ersten Instanz, denen
  entsprechende Berufungsinstanzen zugeordnet sind. Die Gerichte sollen im
  Einklang mit der vorliegenden Verfassung verfahren sowie im Rahmen von
  Gesetzen, die mit dieser Verfassung konform sind.
  
      B. 
  Gerichte
  
  
  
      a) 
  Lokale und Regionale Gerichte
  
     1.  
  Jede Diözese soll eine Kammer einrichten oder anderweitige
  Vorkehrungen treffen für den Fall, daß Mitglieder der Diözese sie in
  Streitfällen oder Rechtsverletzungen anrufen.
  
    a) 
  Diözesangerichte sind für alle Fälle zuständig, die die innere
  Ordnung der lokalen oder regionalen Kirche betreffen. Dies bezieht sich auf
  alle Tatbestände, die im allgemeinen kirchlichen Gesetz als
  Verwaltungsentscheidungen, Vergehen, Rechtsstreitigkeiten, Billigkeitsurteile
  oder Wiedergutmachungsansprüche bezeichnet werden.
  
    b)  
  Diözesangerichte sollen nach einer für die Weltkirche festgelegte
  Prozeßordnung verfahren.
  
    c)  
  Als Berufungsinstanz gegen Urteile des Diözesangerichts dient das
  Gericht der jeweiligen Kirchenprovinz.
  
    2.  
  Alle Fälle, die einen Diözesanbischof betreffen, sollen vor dem
  Nationalgericht verhandelt werden.
  
      b) Nationalgerichte
  
     1.  
  Wo immer dies angebracht ist, soll der Nationalrat Berufungsgerichte für
  jede Kirchenprovinz einrichten sowie eine Berufungsinstanz für angefochtene
  Urteile der Provinzialgerichte.
   
  
   2.
    Als Berufungsinstanz für
  Urteile der obengenannten Instanz dient das oberste Kirchengericht.
  
      c) Internationale
  Gerichte
  
     1. 
  Für Länder, in denen es keine nationale Berufungsinstanz gibt, soll
  der Generalrat multinationale Berufungsgerichte einsetzen, die als Gerichte
  der zweiten Instanz dienen.
  
    2. 
  Der Generalrat soll einen obersten Gerichtshof einsetzen, der als
  letzte Instanz dient für alle Fälle, die von Gerichten unterer Instanzen an
  ihn verwiesen werden.
 
 3. 
Der Oberste Gerichtshof ist zuständig für alle Fälle, in denen der
Papst rechts‑ oder verfassungswidriger Handlungen bezichtigt wird.
  4.  
Gegen Urteile des obersten Gerichtshofs gibt es keine Berufung.
      C.
Fortgesetzte Amtsfähigkeit der Leitenden
   Personen in leitender
Position sollen ihr Amt für die Dauer der Zeit innehaben, für die sie gewählt
sind, es sei denn, daß ihre Fähigkeit, die Amtsgeschäfte weiterhin zu führen
im Einklang mit verfassungsgemäßen Normen in Frage gestellt wird. Die
Feststellung der Fähigkeit zur weiteren Amtsführung kann von kirchlichen
Vorgesetzten der Betroffenen oder von dem zuständigen Rat vorgenommen werden,
wobei geregelte Verfahren einzuhalten sind. Im Falle eines Papstes wird diese
Feststellung vom Generalrat getroffen, falls erforderlich in einer
Sondersitzung.
 
   
V.  
Verfassungsänderungen
 
  
Für eine Verfassungsänderung sind drei Viertel der Stimmen des
Generalrats erforderlich. Sie ist innerhalb von 
fünf  Jahren von drei
Vierteln der Nationalräte zu ratifizieren.
     VI. 
Inkrafttreten
    Die vorliegende
Verfassung tritt in Kraft, wenn sie von einer angemessen legitimierten
verfassunggebenden  Versammlung
angenommen wird.
    ______________________________________________  
 Fassung September 1998
 
Aus
dem Englischen übersetzt von Oswald Stein, November 1998 ‑ Januar 1999
 Web‑Site Editor: Ingrid H. Shafer, Ph.D   
ihs@ionet.net     Posted
March 8, 1999   Last updated
March 8, 1999   Hypertext
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