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Veröffentlicht am 20­.02.2019

Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht

„Grundrechte der Lebensführung auch in kirchlichen Arbeitsverhältnissen“

Wir sind Kirche zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht

Pressemitteilung München / Erfurt, 20. Februar 2019 

Die KirchenVolksBewegung Wir sind Kirche begrüßt, dass das Bundesarbeitsgericht die Kündigung eines Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus wegen dessen Scheidung und Wiederheirat für nicht rechtmäßig erklärt hat. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom September 2018, dass das Verbot jeder Art von Diskriminierung wegen der Religion in der Europäischen Union zwingenden Charakter habe, hat jetzt erneut ein Gericht festgestellt, dass keine kündigungsrelevante Dienstverletzung vorliegt.

Die in der Verfassung garantierten Grundrechte bezüglich der persönlichen Lebensführung müssen nach Ansicht von Wir sind Kirche endlich auch in kirchlichen Arbeitsverhältnissen gelten. Dies vor allem dann, wenn es Bereiche trifft, in denen andere fachliche Qualifikationen von zentraler Bedeutung sind. Mit dem Urteil über die Kündigung eines Chefarztes des St.-Vinzenz-Krankenhauses in Düsseldorf hatte der EuGH ein klares Zeichen gesetzt, dass dem in Deutschland durch die Gerichte übertrieben ausgelegten und in verkündigungsferne Bereiche ausgeweitete Selbstbestimmungsrecht der Kirchen künftig ein klarer Riegel vorgeschoben werden kann.

Um der vielen Menschen willen, die in kirchlichen Arbeitsverhältnissen stehen, ist es erforderlich, dass die Ausdehnung kirchlicher arbeitsrechtlicher Forderungen beispielsweise auf den Sozialbereich, in dem die Arbeitsverhältnisse der Kirchen in sehr großem Maße  durch den Staat finanziert werden, staatlicherseits zurückgebaut wird. Allein 617.000 hauptberufliche Mitarbeitende gibt es in den Caritas-Einrichtungen (Quelle: „Zahlen und Fakten 2017/2018“ der Deutschen Bischofskonferenz).

Der im Jahr 2009 erfolgten Kündigung des Chefarztes lagen kirchengesetzliche Kündigungsregelungen aus dem Jahre 1993 zugrunde, die als Regelfall die Kündigung vorsahen. Nach der seit 2015 geltenden „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ wäre der Fall des Chefarztes heute anders zu beurteilen. Doch den vielen Mitarbeitenden im Bereich der kirchlichen Verkündigung droht nach wie vor im Falle z.B. einer Wiederheirat die Kündigung bzw. bei den vom Staat bezahlten Religionslehrkräften der Entzug der kirchlichen Lehrerlaubnis.

Pressekontakt Wir sind Kirche:
Prof. Dr. Johannes Grabmeier (Arbeitskreis „Staat und Kirche“),
Tel: 0171-5503789, johannes.grabmeier@laienverantwortung-regensburg.de
Magnus Lux (Bundesteam)
Tel: 0176-41266392, lux@wir-sind-kirche.de
Christian Weisner (Bundesteam)
Tel: 0172-5184082, presse@wir-sind-kirche.de

Zuletzt geändert am 20­.02.2019