Kirchenaustritt

Wir sind Kirche: Aus für automatische Exkommunikation bei melderechtlichem Kirchenaustritt

Zur KATH.NET-Meldung über das Schreiben des Päpstlichen Rates zum Kirchenaustritt

Die Diskussion um die Möglichkeit des Austritts aus der Kirche und der damit verbundenen Frage der Kirchensteuer bzw. -beiträge hat, nach KATH.NET durch eine angeblich von US-Bischöfen veröffentliche vatikanische Note über den Kirchenaustritt neuen Auftrieb erhalten.

Sollte diese kuriale und päpstlich approbierte Klarstellung authentisch sein, bedeutet dies nach Ansicht der Kir-chenVolksBewegung Wir sind Kirche in jedem Fall eines: Die noch im aktuellen Lexikon für Theologie und Kirche (LThK) unter „Kirchenaustritt. I. Rechtlich“ von Joseph Listl, dem langjährigen Leiter des von der Deutschen Bischofskonferenz getragenen Instituts für Staatskirchenrecht, vertretene und von den Bistümern in die Verwaltungspraxis umgesetzte Rechtsauffassung, der staatliche Kirchenaustritt sei mindestens ein Abfall von der Kirche, erfülle den Straftatbestand des Schismas und habe die Tatstrafe der Exkommunikation zur Folge, ist nicht mehr haltbar.

Für die katholische Reformbewegung Wir sind Kirche wäre diese Nachricht eine Frohbotschaft, denn sie setzte der Drohbotschaft der deutschen Bischöfe „Kirchenaustritt ist gleichbedeutend mit Exkommunikation“ ein Ende.

Bisher wurde über dieses Schreiben jedoch nur in österreichischen Medien berichtet. Auf die Reaktion der deutschen Bischöfe darf man, besonders angesichts der prekären Haushaltslage in vielen Bistümern, gespannt sein. Denn dies heißt, dass der – Kirchensteuer sparende – Austritt beim Amtsgericht wegen des unverlierbaren Taufcharakters kein Kirchenaustritt im theologischen und kirchenrechtlichen Sinne ist

Nach einer Meldung von KATH.NET-Exklusiv haben die US-Bischöfe am 5. April ein offizielles Schreiben des „Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten“ veröffentlicht, das auf Anordnung von Benedikt XVI. an alle Bischofskonferenzen übermittelt wurde. Thema ist der Kirchenaustritt und die damit verbundenen Fragen.

Als Bedingungen für einen gültigen Kirchenaustritt werden angegeben: Erstens: Die innere Entscheidung, die katholische Kirche zu verlassen. Zweitens: Die Umsetzung und Kundmachung dieser Entscheidung. Und drittens: Die direkte Annahme dieser Entscheidung seitens der zuständigen kirchlichen Autorität.

Ein solcher Formalakt des Abfalls dürfe nicht nur einen juristisch-administrativen Charakter haben, also der Austritt aus der Kirche im melderechtlichen Sinne mit den entsprechenden zivilen Wirkungen, heißt es in dem Schreiben an die US-amerikanischen Bischöfe. Er müsse vielmehr eine wirkliche Trennung von den konstitutiven Elementen der Kirche sein und setzt daher einen Akt der Apostasie, der Häresie oder des Schismas voraus.

Die vatikanische Note bestätigt Feststellungen, die bereits im Vorjahr in einem Schreiben an den Bischof von Rottenburg-Stuttgart übermittelt wurden und für regen Diskussionsstoff sorgten.

Das Besondere an dem von Kardinal Julián Herranz jetzt unterzeichneten Schreiben offenbart sich im Begleittext von Bischof William S. Skylstad, dem Sprecher der US-Bischöfe: Er weist darauf hin, dass die Note auf Anweisung von Papst Benedikt XVI. an alle Bischofskonferenzen übermittelt wurde; der Papst habe außerdem den Inhalt des Schreibens approbiert.

Für Diskussionsstoff ist damit durch die höchste vatikanische Instanz zumindest in Deutschland, in der Schweiz und in Österreich gesorgt. Denn hier läuft ein Kirchenaustritt ausschließlich auf melderechtlicher Ebene ab.

Zuletzt geändert am 26­.04.2006