Die Sozialhilfereform im Windschatten der Hartz-Reformen und
im Spannungsfeld widersprüchlicher Interessen / Von Walter Hanesch
Die Bundesregierung hat im Januar eine neue Verordnung
für die Regelsätze, die ab 2005 für die Bezieher des künftigen
Arbeitslosengeldes II gelten, vorgelegt. Im April stimmt der Bundestag darüber
ab. Der Autor beschreibt die schlimmen Folgen der Reform und zeigt auch, wie es
besser gemacht werden könnte.
![]()
Ende 2003 wurde im Windschatten des 3. und 4.
Hartz-Reform-Gesetzes auch ein neues Sozialhilfegesetz verabschiedet. Das neue
Gesetz, das als XII. Buch in das Sozialgesetzbuch aufgenommen wurde, tritt ab
Januar 2005 in Kraft. Die Neuregelung der Sozialhilfe ist von Politik und
Öffentlichkeit nahezu unbemerkt und ohne breite Fachdiskussion über die Bühne
gegangen. Dass die Reform kaum wahrgenommen wurde, hängt damit zusammen, dass
es sich um keine eigenständige Reform handelte, die Änderung des bisherigen
Bundessozialhilfegesetzes vielmehr durch die Zusammenführung von
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige in der neuen
"Grundsicherung für Arbeitsuchende" im SGB II notwendig wurde. In
diese Grundsicherung werden ab dem Jahr 2005 alle ehemaligen
Arbeitslosenhilfebezieher ebenso wie alle ehemaligen erwerbsfähigen Bezieher
von Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe einschließlich ihrer
Angehörigen überführt.
Allerdings gehen die Neuregelungen über die begleitenden Änderungen zum SGB II
hinaus. So soll mit dem von der Bundesregierung Mitte Januar 2004 vorgelegten
Entwurf einer Regelsatzverordnung die Voraussetzung dafür geschaffen werden,
dass das neue Sozialhilferecht im Bereich der Regelsätze ab 2005 umgesetzt
werden kann. Worum geht es dabei?
Mit der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung bietet die neue Sozialhilfe zwei Geldleistungen, mit denen die
Führung eines Lebens entsprechend der Würde des Menschen gemäß Artikel 1
Grundgesetz ermöglicht werden soll. Der notwendige Lebensunterhalt, der dabei
zu decken ist, umfasst Güter aus den Bereichen Ernährung, Unterkunft,
Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des
täglichen Lebens (einschließlich der Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme
am kulturellen Leben).
Dieser Bedarf wird - mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung -
in der Sozialhilfe nach Regelsätzen erbracht, wobei im Einzelfall davon
abgewichen werden kann. Die Höhe der monatlichen Regelsätze wird von den
Landesregierungen jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres durch Rechtsverordnung
festgesetzt. Grundlage sollen gemäß dem so genannten Statistikstandard die
tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in
unteren Einkommensgruppen sein.
Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 2005 wird dieses
System der Regelsatzbemessung auch auf die neue Grundsicherung übertragen. Zwar
wurden die Leistungen des Arbeitslosengelds II und des Sozialgelds im
Gesetzestext des SGB II betragsmäßig festgelegt. Die Fortschreibung der
Leistungsbeträge soll jedoch in Anlehnung an die Sozialhilferegelsätze
erfolgen. Insofern wird die Regelsatzbemessung künftig für das gesamte letzte
Netzwerk aus Sozialhilfe- und Grundsicherungsleistungen bestimmend sein.
Die Ermittlung des notwendigen Lebensbedarfs im Rahmen der Sozialhilfe wurde
lange Jahre auf Basis der so genannten Warenkorbmethode vorgenommen. Seit 1990
wurde der so genannte Statistikstandard als Bedarfsbemessungssystem eingeführt.
Danach soll der notwendige Lebensbedarf auf der Grundlage der statistisch
erfassten Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen ermittelt
werden.
Der unterste Sockel
Allerdings wies dieses Bemessungssystem bereits bei seiner Einführung in vieler
Hinsicht gravierende methodische Mängel auf. Zudem wurde die bei seiner
Einführung abgeleitete Regelsatzerhöhung nur zeitlich gestreckt umgesetzt.
Schließlich wurde das neue Bemessungssystem bereits kurz nach seiner Einführung
wieder außer Kraft gesetzt und ist bis heute nicht wieder eingesetzt worden.
Stattdessen wurden die Regelsätze zunächst willkürlich angepasst und später mit
der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts jährlich fortgeschrieben. Als Folge
dessen hat die Regelsatzentwicklung in den 90er Jahren mit der Entwicklung der
privaten Einkommen nicht Schritt halten können.
Bereits mit der Sozialhilfereform 1996 wurde eine Rückkehr zum
Statistikstandard angekündigt. In den beiden Folgejahren wurden vom damals
zuständigen Ministerium für Arbeit und Sozialordnung zehn Gutachten in Auftrag
gegeben, in denen Einzelfragen eines Bemessungssystems für die Regelsätze
untersucht werden sollten. Diese Gutachten sind jedoch bis heute nicht
veröffentlicht worden. Stattdessen ist das Thema Weiterentwicklung des
Sozialhilfeniveaus von der damaligen liberal-konservativen wie von der darauf
folgenden rot-grünen Regierungskoalition zurückgestellt worden. Zwar wurde im
Vorfeld der neuen Regelsatzverordnung ein Workshop mit begrenztem
Teilnehmerkreis durchgeführt; auch diese Veranstaltung ist jedoch weder in
ihrem Ablauf noch in ihren Ergebnissen an die (Fach-)Öffentlichkeit gedrungen.
Mitte des letzten Jahres wurde dann ein erster
Entwurf einer Regelsatzverordnung erarbeitet, jedoch gleich wieder
zurückgezogen. Stattdessen wurde zunächst das Gesetzgebungsverfahren zum neuen
Arbeitslosengeld II (SGB II) und - als Ergänzungsgesetz hierzu - zur
Sozialhilfe (SGB XII) in Gang gesetzt. Die Frage der Regelsätze wurde dagegen erneut
verschoben und erst jetzt, Anfang 2004, wieder auf die politische Tagesordnung
gesetzt. Dies jedoch in einer Form, die eine öffentliche Debatte nahezu
unmöglich macht. Hintergrund der Tabuisierung dieser Thematik ist die
konflikthaltige politische Interessenlage:
Seit jeher stand das Thema Regelsätze als Teil
des Leistungsniveaus in der Sozialhilfe im Spannungsfeld widersprüchlicher
Anforderungen. Einerseits liegt der sozialpolitische Auftrag der Sozialhilfe
(genauer der Hilfe zum Lebensunterhalt) darin, ein sozialkulturelles
Existenzminimum monetär zu konkretisieren und dieses allen Bürgern in
materieller Not zu gewährleisten. Dieses Minimum stellt ein zentrales Element
unserer sozialstaatlichen Verfassung dar. Zugleich fungiert es als unterster
Sockel, als letztes Netz unter allen anderen Netzen des sozialstaatlichen
Sicherungssystems. Allerdings waren die Bedingungen der Leistungsgewährung
schon immer so ausgestaltet, dass dieses garantierte Minimum nur in Fällen
tatsächlicher Not in Anspruch genommen werden sollte.
Allerdings stand und steht der verfassungsrechtlich abgeleitete Auftrag der
Sozialhilfe, ein menschenwürdiges Leben im Sinne der Teilnahme an der
gesellschaftlichen Normalität zu garantieren, seit jeher in einem
Spannungsverhältnis zum Interesse der Kostenträger an einem begrenzten
fiskalischen Mitteleinsatz. Waren es früher die Kommunen, die als
Hauptkostenträger der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Blick auf ihre Finanzen die
Forderung erhoben, den Anstieg des Sozialhilfeniveaus zu begrenzen, so hat sich
seit Anfang der 90er Jahre die Interessenlage verschoben: Durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde dem Bund vorgegeben, das
Existenzminimum von der Besteuerung freizustellen. Seitdem ist der
Grundfreibetrag im Einkommensteuerrecht an die Höhe des Sozialhilfeniveaus
gekoppelt. Und seitdem ist es eines der wichtigsten Anliegen des
Bundesfinanzministers, einen Anstieg der Regelsätze zu begrenzen oder gar zu
verhindern. Droht doch jede daran gekoppelte Anhebung des Steuerfreibetrags zu
Einnahmeausfällen in Milliardenhöhe zu führen. In Zukunft wird das fiskalische
Interesse des Bundes an einer Begrenzung der Sozialhilfe- und
Grundsicherungsleistungen noch zunehmen, da der Bund die Kosten der neuen
Grundsicherung für Arbeitsuchende tragen muss. Dabei ist allerdings zu
bedenken, dass die Frage des Leistungsniveaus in Sozialhilfe und Grundsicherung
umso mehr an - auch fiskalischer - Brisanz verliert, je stärker die fördernden
Hilfen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit ausgebaut werden, je günstiger
die Rahmenbedingungen für solche Eingliederungshilfen sind und je nachhaltiger
die ökonomische und soziale Eingliederung gelingt.
Seit der zweiten Hälfte der 90er Jahre ist eine weitere Barriere für den
Anstieg der Regelsätze hinzu gekommen. Seitdem in den Wirtschaftswissenschaften
die Vorstellung vorherrschend geworden ist, Arbeitslosigkeit sei vor allem
Folge einer so genannten Arbeitslosigkeitsfalle und damit einer zu großzügigen
Gewährung sozialer Sicherungsleistungen, ist die Sozialhilfe in das Zentrum
ihres Interesses gerückt. Seitdem dominiert die Forderung, nicht nur
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammenzulegen, sondern das letzte
Sicherungsnetz möglichst niedrig zu halten, um den Anreiz bzw. Zwang zur
Aufnahme jedweder Arbeit zu erhöhen. Dies galt bisher vor allem für die
Sozialhilfe für Erwerbsfähige, dies soll und wird ab dem Jahr 2005 insbesondere
für die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende gelten.
Eine anreizorientierte Ausgestaltung des letzten Netzes macht nur Sinn, soweit
die Leistungsempfänger tatsächlich über Chancen und Perspektiven für ein Leben
frei von Sozialhilfe/Grundsicherung verfügen. Dies gilt sicherlich nicht für
den Adressatenkreis der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im
Rahmen der Sozialhilfe, da für diese Gruppe eine grundlegende Verbesserung
ihrer Lebenssituation kaum zu erwarten ist und durch eigene Anstrengungen in
der Regel nicht erreicht werden kann. Vergleichbares gilt für die (Rest-)Gruppe
derer, die ab 2005 Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen und die weder erwerbs-
und vermittlungsfähig noch im Ruhestand bzw. dauerhaft erwerbsgemindert sind.
Auch diese Gruppe ist durch gravierende Einschränkungen ihrer
Leistungsfähigkeit gekennzeichnet, die eine anreizorientierte Überwindung materieller
Not wenig realistisch erscheinen lässt. Somit bleibt allein die Grundsicherung
für Arbeitsuchende, insbesondere die Gruppe der (Langzeit-)Arbeitslosen, auf
die sich die Anreizthematik beziehen kann. Allerdings haben Untersuchungen
gezeigt, dass auch bei dieser Leistungsempfängergruppe die Motivation zur
Aufnahme einer Erwerbsarbeit zumeist hoch ist und die Integration eher durch
strukturelle bzw. arbeitsmarktbedingte Faktoren und/oder durch die Kumulation
subjektiver Problemlagen auf Seiten der Betroffenen erschwert wird. In beiden
Konstellationen trägt eine anreizorientierte Bemessung der monetären Transfers
jedoch wenig dazu bei, die Integrationschancen zu verbessern.
Was deckt den Bedarf?
Auch wenn die Forderung nach einer anreizorientierten Ausgestaltung von
Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsleistungen weder in ihrer theoretischen
Begründung noch in ihrer bisherigen praktischen Umsetzung überzeugen kann,
haben nahezu alle Parteien auf der Bundesebene sich diesen Ansatz zu eigen
gemacht. Die primär beschäftigungspolitische Ausrichtung hat sich bereits in
den Beträgen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im neuen SGB II
niedergeschlagen. Davon sind aber auch die parallel reformierte Sozialhilfe und
die nun vorgelegte Regelsatzverordnung bestimmt.
Inwieweit durch das gegenwärtige Sozialhilfeniveau tatsächlich eine
Bedarfsdeckung erreicht wird, ist schwer zu beantworten, da hierzu keine
neueren Untersuchungen vorliegen. Immerhin hat die Gegenüberstellung des
modellmäßig ermittelten Niveaus der Hilfe zum Lebensunterhalt einerseits und
der 50-Prozent-Armutsschwelle für verschiedene Haushaltstypen Ende der 90er
Jahre ergeben, dass durch den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der
Sozialhilfe keineswegs immer ein Einkommensniveau oberhalb der Armutsgrenze
erreicht wird. In der Bundesrepublik kann also gegenwärtig eine "Armut
trotz Sozialhilfe" nicht allein dadurch auftreten, dass bestehende
Sozialhilfeansprüche nicht ausgeschöpft werden (die so genannte Dunkelziffer
der Armut). Sie kann vielmehr auch dadurch auftreten, dass durch das niedrige
Leistungsniveau der Sozialhilfe Armut nicht vermieden bzw. beseitigt wird.
Der Druck wird wachsen
Damit stellt sich die Frage, inwieweit durch die neue Regelsatzverordnung ein
Verfahren eingeführt wird, durch das künftig sichergestellt werden kann, dass
eine Bedarfsdeckung möglich ist und das Auftreten von Armut vermieden wird. Der
am 4. März veröffentlichte Aufruf von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
"Das sozialkulturelle Existenzminimum in der Abwärtsspirale" fasst
einige der zentralen Argumente dafür zusammen, dass der vorgelegte
Verordnungsentwurf nicht geeignet ist, diesen Anspruch einzulösen. Und vieles
spricht dafür, dass - entgegen der verfassungsrechtlichen Vorgabe - die
Einlösung dieses Anspruchs für die Ausgestaltung des Verordnungsentwurfs nicht
maßgeblich war, dass er vielmehr dadurch bestimmt war, die Entwicklung der
Sozialhilfe als Referenzsystem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende im
neuen SGB II in Grenzen zu halten. Damit ist für die kommenden Jahre eine
Armutsvermeidung durch die Sozialhilfe wie durch die neue Grundsicherung
weniger denn je sichergestellt.
Stellt man die rechnerischen Werte der neuen
Regelsätze den derzeitigen Regelsätzen gegenüber, ist festzustellen, dass die
Werte nur geringfügig abweichen und die Abweichungen je nach Haushaltstyp
unterschiedlich ausfallen.
Allerdings treten auch heute bereits bei bestimmten Haushaltstypen Kürzungen
gegenüber der bisherigen Regelsatzsumme auf; maßgeblich hierfür sind vor allem
die neuen Kinderregelsätze. Dennoch scheint damit der härteste Angriff auf die
Sozialhilfe und die neue Grundsicherung zunächst einmal durch das Bundesministerium
für Gesundheit und Soziales abgewehrt. Wurden doch im Vorfeld Absenkungen der
Regelsätze (zumindest für Erwerbsfähige) bis zu einer Größenordnung von 20-30
Prozent gefordert und in einzelnen Ministerien (insbesondere Wirtschaft und
Finanzen) bzw. in Teilen des Regierungslagers ernsthaft erwogen. Allerdings
bleibt abzuwarten, was mit dem Entwurf im Bundesrat (der zustimmen muss) oder
gegebenenfalls noch im Vermittlungsausschuss geschieht.
Zugleich wird an der skizzierten Entwicklung jedoch deutlich, wie weit die
sozialstaatliche Verfassung der Bundesrepublik bereits erodiert und die
Infragestellung ihrer zentralen Grundlagen bereits vorangeschritten ist. Soll
das Sozialstaatsgebot mehr als eine rhetorische Floskel und seine Umsetzung
mehr als symbolische Politik sein, bedarf es einer Politik, die durch die Um-
und Ausgestaltung des untersten Netzwerks aus Sozialhilfe- und
Grundsicherungsleistungen erkennen lässt, dass die Schutz- und
Ausgleichsfunktion des deutschen Sicherungssystems nach wie vor Bestand hat.
Dass dies gerade für den Bereich des untersten Netzes gilt, hängt damit
zusammen, dass eine Verletzung sozialstaatlicher Prinzipien und Anforderungen
hier nicht nur zu einem (zeitweiligen) Abrutschen unter die Armutsgrenze führt,
sondern dass dadurch die Gefahr einer dauerhaften Verfestigung von Armut und
Ausgrenzung droht. Zwar sollen - gemäß der neuen Philosophie des
"Aktivierenden Staates" - die verschärften Forder-(statt
Förder-)Prinzipien und der erhöhte Sanktionsdruck gegenüber den Arbeitslosen
(im SGB II und III) dazu beitragen, dieses zu vermeiden. Es muss jedoch
bezweifelt werden, dass eine strafende Politik tatsächlich die
Eingliederungschancen der Erwerbslosen erhöhen kann. Damit steht diese Politik
jedoch in eklatantem Widerspruch zu den Zielen des Kampfs gegen Armut und
Ausgrenzung, zu dem sich die Bundesrepublik gegenüber der Europäischen Union im
Rahmen des offenen Koordinierungsverfahrens zum Kohäsionsziel verpflichtet hat.
Sicherlich lässt sich das skizzierte
Spannungsverhältnis zwischen widersprüchlichen Anforderungen und Interessen
nicht einfach aufheben. Auch in den kommenden Jahren wird es u. a. darum gegen,
gegenüber dem fiskalisch und beschäftigungspolitisch begründeten
Absenkungsdruck die sozialstaatlich-normative Bedeutung des sozialkulturellen
Minimums offensiv zu verteidigen. Hierzu bedarf es eines Verfahrens bei der
Entscheidung über die Bemessung dieses Minimums, das auf im Vornhinein
festgelegte, nachvollziehbare und auf rationalen, überprüfbaren Kriterien
basiert und damit ein Maximum an Transparenz sicherstellt.
Um der besonderen Bedeutung des sozialkulturelle Minimums in angemessener Weise
Rechnung zu tragen, sollten künftige Entscheidungen über die Ausgestaltung und
Fortschreibung des Bemessungssystems zudem auf der Grundlagen eines öffentlich
vorgelegten Berichts eines unabhängigen Sachverständigenrates getroffen werden.
Schließlich sollte diese Entscheidung - wie auch im Aufruf hervorgehoben wird -
durch den Bundesgesetzgeber gefällt werden. Durch die Beratungen im Parlament
sollte diese Entscheidung die ihr gebührende Resonanz in Politik und
Öffentlichkeit finden. Dadurch wären die zuvor angesprochene Widersprüche in
den Anforderungen zwar nicht aufgehoben. Die genannten Verfahren könnten jedoch
dazu beitragen, eine rationalere und transparentere Form des Umgangs mit den
divergierenden Interessenlagen zu entwickeln.
Quelle: Frankfurter Rundschau 5.3.04
http://www.fr-aktuell.de/fr_home/startseite/?cnt=399031&cnt_page=1