Sozialabbau bei Sozialhilfeberechtigten Heimbwohnern

 

Offener Brief der Heimleitungen an die

politisch Verantwortlichen in Stadt, Land und Bund

FFA-Pressestelle l Beate Glinski-Krause M.A.

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FFA – Preisträger Deutscher PR-Preis Goldene Brücke Gold 2003

 

Die Würde des Alters ist - auch durch die Gesundheitsreformen - antastbar

Pflegebedürftige Heimbewohner werden mittellos – Heime ersticken im Bürokratismus

Bereits wenige Wochen nach ihrer Einführung ist absehbar, dass die „Gesund-heitsreform“ mit unzumutbaren finanziellen Belastungen der in Alten- und Pflegeheimen lebenden Mitbürger verbunden ist.

 

Der Wegfall der bis 31.12.2003 geltenden pauschalen Zuzahlungsbefreiung von Heimbewohnern sowie die Fülle sonstiger Detailregelungen führen darüber hinaus zu massiven organisatorischen und personellen Zusatzbelastungen der Heime wie auch der Sozialverwaltung unserer Stadt.

 

Das Frankfurter Forum für Altenpflege fordert Stadtverordnetenversammlung, Sozialdezernent und Magistrat daher im Rahmen der Heimleitungskonferenz vom 28.1.2004 auf, dieser Entwicklung in folgender Weise zu begegnen:

 

1.      Berichte überregionaler Medien, nach denen auf ergänzende Sozialhilfe angewiesene Heimbewohner sich aufgrund der neuen Zuzahlungsregelungen bereits zu Jahresbeginn verschulden mussten, treffen auch für Frankfurt am Main zu. Um die medizinische Versorgung pflegebedürftiger Bewohner sicherzustellen, treten bisher in der Regel die Alten- und Pflegeheime für einen noch nicht absehbaren Zeitraum in Vorleistung.

 

Diese Entwicklung basiert auf verschiedenen Faktoren:

a)      Bewohnern, deren Rentenbezüge bzw. Vermögen die monatlichen Heimkosten nicht decken, wird vom Sozialamt der Stadt Frankfurt derzeit im Rahmen des BSHG ein monatlicher Grundbarbetrag in Höhe von 89,10 € zur Verfügung gestellt, um damit persönliche Bedürfnisse erfüllen zu können, die über die vertraglichen Leistungen der Heime hinausgehen. Je nach Höhe des Renteneinkommens besteht Anspruch auf einen Zusatzbarbetrag, so dass derzeit maximal 133,65 € monatlich für den persönlichen Bedarf zur Verfügung stehen.

 

b)      Zu den mit dem Barbetrag zu finanzierenden regelmäßigen persönlichen Aufwendungen gehören z.B. Telefongebühren, Kosten für Friseur, Hand- und Fußpflege, chemische Wäschereinigung, persönliche Körperpflegemittel und Zusatznahrung bzw. –getränke sowie in den letzten Jahren insbesondere die nicht von den Krankenkassen abgedeckten medizinische n Behandlungskosten („Eigenanteile“). Zu diesen aus dem Barbetrag zu finanzierenden medizinischen Behandlungskosten gehörten bereits vor Inkrafttreten der Gesundheitsreform die „nicht verschreibungspflichtigen“ Medikamente, insbesondere Mittel gegen Erkältungskrankheiten sowie darmregulierende Medikamente.

 

c)      Bekanntlich wächst der Anteil von Heimbewohnern mit gerontopsychiatrischen Krankheitsbildern (z.B. Alzheimer). Das Soforthilfeprogramm der Stadt Frankfurt hat erfreulicherweise zu einer deutlichen Verbesserung der psychosozialen Betreu-ungsangebote für diesen Personenkreis geführt. Auf eine medizinisch gebotene Behandlung der Grunderkrankung mit Psychopharmaka kann jedoch in der Regel nicht vollständig verzichtet werden. Aufgrund ihrer Nebenwirkungen erfordern die meisten dieser Psychopharmaka die begleitende Einnahme von darmregulierenden Medikamenten, so dass insbesondere gerontopsychiatrisch erkrankte („verwirrte“) Heimbewohner auf diese nicht von den Krankenkassen erstatteten Medikamente i.d.R. angewiesen sind. Darmregulantien mit geringen unerwünschten Nebenwirkungen sind allerdings relativ teuer (z.B. je Packungseinheit Aplona € 69, Movicol Beutel € 33). Die Heime berichten, dass bereits vor dem 1.1.2004 der verfügbare monatliche Grundbarbetrag in Einzelfällen nicht ausgereicht hat, um die regelmäßigen Apothekenrechnungen zu decken.

 

2. Dieser bisher auf einige Einzelfälle beschränkte Sachverhalt betrifft aufgrund der zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Neuregelungen nunmehr eine deutlich größere Anzahl von Heimbewohnern:

a)      Angesichts faktischer Rentenkürzungen (wesentliche Erhöhung des Kranken- und Verdoppelung des Pflegekassenbeitrags bei gleich bleibender Rentenhöhe) werden alle über den Grundbarbetrag hinausgehenden „Zusatzbarbeträge“ im Laufe des Jahres 2004 im Zuge der erforderlichen Neuberechnung aller BSHG-Ansprüche sinken. Die generelle Neuberechnung und vermutlich rückwirkende Kürzung der Barbeträge ist mit erheblichem Zusatzaufwand in der zuständigen Fachabteilung des Sozialamtes sowie den Heimverwaltungen verbunden.

b) Die Vorschläge des Gesundheitsministeriums (BMG) vom 16.1.2004, nach denen auch der monatliche Grundbarbetrag um 3 bis 6 € abgesenkt werden solle, um im Gegenzug die auf ergänzende Sozialhilfe angewiesenen Heimbewohner in den Pflegestufen 2 und 3 pauschal von den Praxisgebühren und den Zuzahlungsanteilen für verordnungsfähige Medikamente freizustellen, haben sich durch Einspruch der „Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger“ vom 23.1. zumindest für das laufende Kalenderjahr als nicht umsetzbar erwiesen. Diese Regelung sollte nochmals als Lösungsweg überdacht werden, um Verwaltung zu sparen.

Alle gegenüber 2003 erhöhten bzw. neu eingeführten Zuzahlungspflichten belasten somit ab 1.1.2004 insbesondere diejenigen Heimbewohner, die zuvor aufgrund Sozialhilfebezugs pauschal von Zuzahlungen frei gestellt waren.

 

c) Zusätzliche Belastungen entstehen insbesondere durch die „Praxisgebühr“ bei jedem ungeplanten Notarzteinsatz (ggf. wöchentlich 1 !), den Eigenanteil bei Krankenhausaufenthalt,

den Fahrtkosten-Anteil für ambulante (vor- und nachstationäre Fahrten), die vollständige Kostenübername für andere ambulante Fahrten, die Eigenanteile für Heilmittel (physikalische Therapie) sowie die Hilfsmittelversorgung (mit Rollstühlen, Gehhilfen etc.). Brillen und Brillenreparaturen sind ab 1.1.2004 ebenfalls vollständig aus dem Barbetrag zu finanzieren.

 

d)      Die 1- bzw. 2-prozentigen Zuzahlungsgrenzen überfordern sozialhilfebedürftige Heimbewohner in besonderer Weise: Die Berechnung der Zuzahlungsbeträge basiert auf dem fiktiven sog. „Sozialhilfe-Regelsatz“, der ein Vielfaches des tatsächlich verfügbaren monatlichen Barbetrages ausmacht – faktisch beträgt der von Heimbewohnern zu tragende „Eigenanteil“ bis zu 7 % ihres Barbetrages. Darüber hinaus wird vollständig ausgeblendet, dass diese Mitbürger bereits ihr gesamtes Renteneinkommen, in der Regel auch ihre Ersparnisse an „Vater Staat“ abgetreten haben. Außerdem wird verdrängt, dass diese Mitbürger „nicht aus Jux und Dollerei im Heim sind“2 - infolge schwerwiegender chronischer Erkrankungen beteiligen sie sich auch als sog. „Selbstzahler“ bereits mit einem Großteil ihres verfügbaren Einkommens und Vermögens an ihren „Krankheitskosten“.

 

e)      Ab 1.1.2004 sind viele bisher verordnungsfähige Medikamenten zu „nicht verschreibungspflichtigen“ geworden, die unabhängig von den Zuzahlungsgrenzen dauerhaft aus dem Barbetrag zu finanzieren sind. Dazu gehört z.B. auch die „Ringer-Lösung“, die subkutan verabreicht wird, um die befürchtete Austrocknung

 


1 „Wer die Notfallambulanz eines Krankenhauses oder eines Arztes im Nacht- oder Bereitschaftsdienst aufsucht, muss eine Gebühr begleichen, jedoch nur einmal an einem Wochenende. Wer per Telefon unter 112 den Notarzt ruft, muss nicht für die Praxisgebühr aufkommen. Um Missbrauch zu verhindern, soll festgelegt werden, was als Notfall gilt.“ Süddeutsche Zeitung 21.1.2004

„Unklar war bisher auch, wie oft ein Patient die Praxisgebühr bezahlen muss, wenn er nach einer Behandlung in einer Notfallpraxis zur Nachbehandlung muss. Bei Notfällen waren bisher jedes Mal zehn Euro fällig – auch wenn man die Gebühr im betreffenden Quartal schon beim Hausarzt gezahlt hat. Nun einigte sich der Ausschuss:

Die Gebühr wird nur ein Mal pro Wochenende fällig, auch wenn man wegen Nachbehandlungen den Notarzt mehrmals in Anspruch nimmt.“ BR-online 23.1.2004

2 Karl Jung, „Vater“ der Pflegeversicherung in einem taz-Interview Mitte Dezember 2003

 

 

 

 

schwerstpflegebedürftiger Heimbewohner ohne Krankenhausaufenthalte zu verhindern. Bei der häufig gebotenen täglichen Verabreichung entstehen allein hierfür Kosten von mindestens 120 €, die monatlich aus dem Barbetrag zu finanzieren sind.

 

f)        Besondere Härten werden bei allen Heimbewohnern entstehen, die bisher mit nebenwirkungsarmen naturheilkundlichen Medikamenten versorgt wurden. Da diese Medikamente ab 1.4.2004 von den Krankenkassen generell nicht mehr erstattet werden, müssen diese Heimbewohner entweder - sofern verfügbar – auf nebenwirkungsreichere Alternativpräparate umgestellt werden oder aber diese Medikamente ebenfalls aus ihrem Barbetrag finanzieren, da auch die Zuzahlungsobergrenzen für diese Medikamentengruppen generell nicht gelten. Nach ersten Erhebungen der Heime werden selbst Heimbewohner mit dem bisherigen Höchstbarbetrag diese Mehrbelastungen kaum über längere Zeit leisten können.

 

3. Neben den Krankenkassen sind die Mitarbeiter der Heime durch die zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Neuregelungen mit erheblichen Zusatzaufwendungen konfrontiert:

a)      Alle Heimbewohner – selbstzahlende wie auch sozialhilfeabhängige jeglicher Pflegestufe werden von Zuzahlungen erst nach individueller Antragstellung bei den Kassen befreit. Dabei ist anhand von Quittungen nachzuweisen, dass bereits 2 % (bei „Chronikern“ 1 % ) des Jahreseinkommens für Zuzahlungen aufgewendet wurde, wobei die erheblichen – in der Regel durch chronische Erkrankungen bedingten - Heimkosten nicht berücksichtigt werden. Um die Heimbewohner vor finanziellen Benachteiligungen zu schützen, müssen die Heime daher seit 1.1.2004 alle Bewohner bzw. deren Angehörigen und Betreuer regelmäßig über die jeweiligen, z. T. sehr komplexen Neuregelungen informieren, eine lückenlose und zeitnahe Zusammenstellung aller relevanten Belege organisieren sowie kalenderjährlich eine fristgerechte Antragstellung durch die jeweils juristisch Berechtigten sicherstellen. Weiterhin müssen künftig routinemäßig für alle neu aufzunehmenden Bewohner der Pflegestufen „Null“ und 1 Schwerbehindertenausweise beantragt werden, um Fahrtkostenzuzahlungen zu minimieren (Bearbeitungsdauer der zuständigen Behörde: mind. 6 Monate).

 

b) Die Vereinbarung von Sonder- und Ausnahmeregelungen mit kurzer „Verfallsdauer“ führt in der bisherigen Praxis zu einer starken Verunsicherung aller Akteure.

Dadurch wird in den Heimen derzeit auf allen Ebenen viel zusätzliche Zeit gebunden, um die medizinische Versorgung der Bewohner im Alltag sicherzustellen,

z.B. durch

· ständiges Recherchieren über aktuelle Regelungen, um informieren zu können,

· telefonische und persönliche Verhandlungen mit anderen Akteuren des Gesundheitswesens über die aktuellen Leistungskonditionen vor der eigentlichen Leistungserbringung (Einholden der Genehmigung, z.B. Fahrkostenübernahme der Kasse),

· Aufbereiten von Zahlungsbelegen zur Sicherstellung von Anschlussversorgungen durch Fachärzte und Krankenhäuser,

· sachliche Prüfung und ggf. Reklamation von unberechtigten Rechnungen und Zahlungsbelegen der verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen.

 

Es muss damit gerechnet werden, dass Angehörige wie Heime angesichts der gewachsenen Komplexität und „Tücken“ des Krankenversicherungsrechts künftig vermehrt die Bestellung amtlicher Betreuer gemäß Betreuungsgesetz anregen, auch wenn „nur“ der persönliche Barbetrag zu verwalten ist. Dies wird sich in einer Erhöhung der entsprechenden kommunalen Haushaltstitel bemerkbar machen.

c) Allein die Unterscheidung zwischen kostenfreien „planbaren“ und zuzahlungspflichtigen „unvorhersehbaren“ notärztlichen Behandlungen lässt befürchten, dass die Heime (bzw. die Heimbewohner) künftig insbesondere in den ohnehin schwach besetzten Zeiten (spätabends, nachts, am Wochenende) zeitaufwändige Störungen des Versorgungsablaufs hinnehmen müssen, z.B. durch

· Verhandlungen mit Hausärzten über entsprechende Verordnungen,

· Verhandlungen mit dem notärztlichen Dienst über den Status des aktuellen Einsatzes,

· Kassen- und Belegführung rund um die Uhr, um eine akute notärztliche Versorgung sicherzustellen,

· ggf. Auseinandersetzung mit reklamierenden Angehörigen / Betreuern über unrechtmäßig

bezahlte Notarztgebühren.

 

d) Auch die Unterscheidung zwischen weiterhin erstattungsfähigen „ambulanten (vor- bzw. nachstationären) Fahrten - gem. § 115a SGB V“3 - sowie andererseits nicht mehr erstattungsfähigen „ambulanten Fahrten“ ins Krankenhaus oder zu Fachärzten wirkt sich ebenfalls erschwerend im Alltag der Heime aus. Die Heime berichten wegen der Abgrenzungsprobleme zwischen diesen Leistungsarten von bis zu 1-stündigen telefonischen oder persönlichen Verhandlungen mit Mitarbeitern von Rettungsdiensten, bis diese zu Fahrten für Heimbewohner bereit waren. Derzeit bestehen noch keine einheitlichen Regelungen der Krankenkassen über ihre künftige Genehmigungspraxis 4 , so dass für die Heime in jedem Einzelfall zeitaufwändiger Telefonverkehr bzw. Schriftwechsel erforderlich ist, um eine medizinisch notwendige Fahrt als Kassenleistung sicherzustellen. Wird die zur Bearbeitung erforderliche Frist unterschätzt, müssen Fahrten kurzfristig verschoben oder Privatrechnungen in Kauf genommen werden, was in der Regel zu Reklamationen und Regressansprüchen der betroffenen Angehörigen / Betreuer führt. Die Heimverwaltungen müssen vermehrt die Berechtigung von Privatrechnungen an (sozialhilfebedürftige) Heimbewohner für Krankentransportfahrten (Rechnungshöhe zwischen 50 und 380 €) zeitaufwändig recherchieren, insbesondere wenn diese von Angehörigen oder Krankenhäusern veranlasst wurden. Dabei ist absehbar, dass viele auf Sozialhilfe angewiesene Heimbewohner künftig nicht in der Lage sein werden, entsprechende Rechnungen zu begleichen. Die daraus entstehenden Probleme in der

medizinischen Versorgung bleiben abzuwarten.

 

 


3 Kassenleistung mit max. 10 € Eigenanteil

4 „Inhalt der Krankentransportrichtlinien ist, dass Fahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte vom Arzt verordnet und von der Krankenkassen genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) haben, oder die die Pflegestu-fe 2 oder 3 nachweisen können.

Weiterhin sind die Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung: Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie können als Ausnahmefall weiterhin verordnet werden. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten in vergleichbaren Fällen auch ohne amtlichen Nachweis.“ BR-online 23.1.2004

 

 

 

Da die Heime aus Kostengründen keinen eigenen Fahrdienst unterhalten und auch eine Begleitung durch eigene Mitarbeiter nicht regelhaft sicherstellen können, war die ärztliche Verordnung ambulanter Krankentransporte (mit qualifizierten Sanitätern) bislang ein wichtiges Element der medizinischen und insbesondere fachärztlichen Versorgung von Heimbewohnern. Der aus städtischen Mitteln finanzierte Fahrdienst für Behinderte - der ausdrücklich von den Betroffenen nicht für medizinisch veranlasste Fahrten in Anspruch genommen werden kann – vermag diese Leistung nicht zu übernehmen.

 

In den nächsten Wochen werden die Bewohner der Frankfurter Alten- und Pflegeheime von ihren Heimverwaltungen ihre monatlichen Barbetrags-Abrechnungen erhalten. Damit werden sie erstmalig mit den Auswirkungen einer so genannten „Reform“ konfrontiert, die viele am Ende ihres Lebens weitgehend mittellos werden lässt, so dass schon der Friseurbesuch oder die monatliche Telefongebühr zum unerschwinglichen Luxus wird.

 

Die im Frankfurter Forum für Altenpflege zusammenarbeitenden Heimleitungen sind bestürzt und betroffen, dass die Heime als letztes Glied in der Versorgungskette zum Vollstrecker einer verfehlten Sozialpolitik gemacht werden.

 

Das Frankfurter Forum für Altenpflege ist erschrocken darüber, dass mit der neuen Gesetzgebung die Solidarität ausgerechnet derjenigen Generation aufgekündigt wird, die in der Kriegs- und Nachkriegszeit unter großen existentiellen Opfern das Fundament für den Wohlstand unseres Gemeinwesens gelegt hat.

 

 

Frankfurt am Main, den 28. Januar 2004

Tag des Heimleitertreffens - Frankfurter Forum für Altenpflege