Zum Vorgehen bei sexuellem
Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der
Deutschen Bischofskonferenz
Leitlinien mit Erläuterungen
Einführung
Der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen wird
zunehmend in unserer gesamten Gesellschaft und auch in der Kirche
offenkundig. Er zeigt eine tiefgehende Krise an und ist für die
Kirche eine Herausforderung zu einer Reinigung aus dem Geist des
Evangeliums. Daher sehen wir Bischöfe uns in die Verantwortung
gerufen.
Auch in Deutschland gibt es sexuellen Missbrauch
Minderjähriger durch Geistliche. Diese Vergehen haben einen
zerstörerischen Charakter gegenüber Kindern und Jugendlichen.
Sie verletzen deren Würde und Integrität tief. Die Opfer werden
in ihrer Entwicklung schwer geschädigt, bei ihnen und bei ihren
Angehörigen wird großes Leid ausgelöst. Wenn ein Geistlicher
sich an einem Kind oder Jugendlichen vergeht, verdunkelt er auch
die christliche Botschaft und die Glaubwürdigkeit der Kirche und
fügt der kirchlichen Gemeinschaft schweren Schaden zu. Sexueller
Missbrauch Minderjähriger ist darum nicht nur nach staatlichem
Recht, sondern auch in der kirchlichen Rechtsordnung eine
Straftat.
Sexueller Missbrauch Minderjähriger kann unterschiedliche
Ursachen haben. Nicht jeder Fall ist auf eine pädophile oder
ephebophile Neigung zurückzuführen. Eine Diagnose muss in jedem
Fall differenziert erfolgen. Aus fehlenden Kenntnissen über die
näheren Zusammenhänge sexuellen Missbrauchs Minderjähriger
wurde häufig unangemessen reagiert. Im Blick auf die Opfer
bedauern wir dies zutiefst. Heute steht fest, dass Pädophilie
eine sexuelle Störung ist, die von der Neigung her strukturell
nicht abänderbar ist und ephebophile Neigung als nur zum Teil
veränderbar gilt. Die neuen Erkenntnisse helfen für die
Zukunft, aber sie können die Vergangenheit nicht ungeschehen
machen. Es ist uns Bischöfen als Verantwortliche für unsere
Diözesen ein Anliegen, alles zu tun, um dem sexuellen Missbrauch
Minderjähriger stärker entgegen zu wirken und
Wiederholungstaten zu verhindern. Wir stellen zugleich fest, dass
die allermeisten Geistlichen vorbildlich ihren Dienst verrichten.
Die folgenden Leitlinien, die von der Deutschen
Bischofskonferenz in der Herbst-Vollversammlung 2002
verabschiedet worden sind, sollen eine einheitliche
Vorgehensweise gewährleisten und in diözesaner Zuständigkeit
umgesetzt werden.
Leitlinien
- Zuständigkeit
- Der Diözesanbischof beauftragt eine Person, die den
Vorwurf sexuellen Missbrauchs Minderjähriger prüft.
- Wer von sexuellem Missbrauch Kenntnis erhält, soll sich
an die beauftragte Person wenden. Alle kirchlichen
Mitarbeiter sind verpflichtet, Fälle, die ihnen zur
Kenntnis gebracht werden, weiterzuleiten. Der Beauftragte
recherchiert den Sachverhalt und ist Kontaktperson für
die staatlichen Strafverfolgungsbehörden.
Ihm kann der
Diözesanbischof einen Arbeitsstab aus Psychologen,
Psychotherapeuten, Ärzten, Juristen, Theologen,
Geistlichen und Laien, Männern und Frauen zur Seite
stellen. Diözesanbischöfe können auch einen
überdiözesanen Arbeitsstab einrichten.
Die Zuständigkeit für die Prüfung von Fällen
sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Ordensleute,
die unter Gestellung in bischöflichem Auftrag tätig
sind, liegt - unbeschadet der Verantwortung der
Ordensoberen - bei der Diözese. In anderen Fällen
bieten die Diözesen dem Ordensoberen Unterstützung an.
- Über die Zuständigkeit wird öffentlich informiert.
Der Beauftragte wird im Amtsblatt der Diözese bekannt
gemacht und die Öffentlichkeit darüber in Kenntnis
gesetzt.
- Prüfung und Beurteilung
- Jede Anzeige oder Verdachtsäußerung wird umgehend
geprüft.
- Unmittelbar nach Kenntnisnahme eines Verdachts oder eines
Vergehens leitet der Beauftragte die Prüfung ein.
Er
führt mit dem Verdächtigten ein Gespräch, zu dem er
einen Juristen hinzuzieht. Über das Gespräch wird ein
Protokoll angefertigt, das von den Beteiligten zu
unterzeichnen ist. Mit dem (mutmaßlichen) Opfer bzw.
seinen Erziehungsberechtigten wird umgehend Kontakt
aufgenommen. Aufgrund der protokollierten Tatbestände
wird beurteilt und festgestellt, wie den Betroffenen am
besten zu helfen ist und weiter vorgegangen werden muss.
Die Fürsorge der Kirche gilt zuerst dem Opfer. Dem
Schutz des Opfers vor weiterem Missbrauch oder
öffentlicher Preisgabe von Informationen wird besondere
Sorgfalt gewidmet. Auch dem Verdächtigten gegenüber
bleibt die Pflicht zur Fürsorge. Er steht bis zum Erweis
des Gegenteils unter Unschuldsvermutung. Erweist sich der
Verdacht als unbegründet, werden die notwendigen
Schritte unternommen, den guten Ruf der Person
wiederherzustellen.
- Der Diözesanbischof wird sofort unterrichtet.
Die Verantwortung des Diözesanbischofs bleibt -
unbeschadet der Einsetzung des Beauftragten - bestehen.
Er wird unverzüglich nach Kenntnisnahme eines Verdachts
oder eines Vergehens informiert.
- Kirchliche Voruntersuchung
- Bei Erhärtung des Verdachts wird eine kirchenrechtliche
Voruntersuchung eingeleitet.
- Erhärtet sich der Verdacht, wird eine kirchenrechtliche
Voruntersuchung gemäß c. 1717 CIC eingeleitet. Diese
wird von einer geeigneten Person, die der Bischof
bestimmt, durchgeführt. Je nach Sachlage wird
entschieden, ob der Verdächtigte für die Dauer der
Voruntersuchung von seinem Dienst freigestellt werden und
sich von seinem Dienstort entfernt halten muss.
Zur
kirchlichen Voruntersuchung sollen Fachleute aus den im
I, 1. genannten Stab hinzugezogen und je nach den
Bedingungen des Einzelfalls beteiligt werden.
- Bestätigt die Voruntersuchung den Verdacht sexuellen
Missbrauchs, wird der Apostolische Stuhl befasst.
Gemäß dem Motuproprio über den Schutz der Heiligkeit
der Sakramente (Sacramentorum sanctitatis tutela) vom
30.4.2001 wird der Diözesanbischof nach Abschluss der
Voruntersuchung diesen Fall dem Apostolischen Stuhl
zuleiten.
- Zusammenarbeit mit den staatlichen
Strafverfolgungsbehörden
- In erwiesenen Fällen sexuellen Missbrauchs
Minderjähriger wird dem Verdächtigten zur Selbstanzeige
geraten und ggf. das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft
gesucht (vgl. I, 1).
In erwiesenen Fällen sexuellen Missbrauchs
Minderjähriger wird dem Verdächtigten - falls nicht
bereits eine Anzeige vorliegt oder Verjährung
eingetreten ist - zur Selbstanzeige geraten und je nach
Sachlage die Staatsanwaltschaft informiert. Kontaktperson
für die staatlichen Strafverfolgungsbehörden ist der
vom Bischof Beauftragte (vgl. Leitlinie I, 1). Wenn die
Staatsanwaltschaft bereits aufgrund einer Anzeige
recherchiert, wird mit ihr Verbindung aufgenommen.
- Hilfen für Opfer und Täter
- Dem Opfer und seinen Angehörigen werden menschliche,
therapeutische und pastorale Hilfen angeboten.
- Der Beauftragte des Bischofs wird in einem persönlichen
Gespräch mit dem Opfer und seinen Angehörigen auch im
Namen des Bischofs tiefes Bedauern zum Ausdruck bringen.
In seinen weiteren Bemühungen wird er von fachlich
ausgewiesenen Personen aus den Bereichen der Kinder- und
Jugendpsychiatrie sowie der Psychagogik unterstützt. Die
Hilfsangebote sind individuell verschieden, je nachdem,
ob es sich um Kinder und Jugendliche oder um Erwachsene
handelt, deren sexueller Missbrauch schon Jahre
zurückliegt. Die Maßnahmen beziehen je nach Einzelfall
auch die Familienangehörigen der Opfer (Eltern,
Geschwister) mit ein. Finanzielle Unterstützung
therapeutischer Maßnahmen ist im Einzelfall möglich.
- Der Täter hat sich einer therapeutischen Behandlung zu
unterziehen.
- Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft erweist sich
Pädophilie als von der Neigung her strukturell nicht
abänderbar und Ephebophilie als nur zum Teil
veränderbare sexuelle Störung. Unbeschadet dieser
Erkenntnis trägt eine differenzierte diagnostische
Abklärung und fachkundige Therapie dazu bei,
Wiederholungsfälle zu verhindern und dem Täter ein
Leben ohne Ausübung seiner sexuellen Störung zu
ermöglichen. Eine Therapie wird in jedem Fall verlangt.
- Die Menschen im Umfeld werden bei der Verarbeitung der
Situation unterstützt.
Im Umfeld von Täter und Opfer werden Maßnahmen zur
Überwindung von Irritationen, Sprachlosigkeit und Trauer
getroffen. Im Einzelfall wird, wenn nötig, ein Netzwerk
angeboten, das einer Isolation des Opfers und seiner
Familie entgegenwirkt.
- Kirchliche Strafmaßnahmen
- Bei erwiesenem Vergehen wird der Täter mit einer
Kirchenstrafe belegt.
- Unabhängig von der zivilrechtlichen Verfolgung und
Ahndung werden kirchenrechtliche Strafmaßnahmen
eingeleitet. Es können Sühnestrafen, die den Täter auf
Dauer oder für eine bestimmte Zeit treffen, verhängt
werden. Der genaue Umfang wird in einem Strafurteil durch
das kirchliche Gericht oder ein Strafdekret, das die
Glaubenskongregation bzw. der Diözesanbischof erlassen,
festgelegt. In Einzelfällen wird eine Entlassung aus dem
Klerikerstand notwendig sein.
- Nach Verbüßung seiner Strafe werden dem Täter keine
Aufgaben mehr übertragen, die ihn in Verbindung mit
Kindern und Jugendlichen bringen.
Geistliche, die sich des sexuellen Missbrauchs
Minderjähriger schuldig gemacht haben, werden nach
Verbüßung ihrer Strafe nicht mehr in Bereichen
eingesetzt, die sie mit Kindern und Jugendlichen in
Verbindung bringen.Es besteht eine dauerhafte
Verpflichtung für den Täter, mit dem Beauftragten in
der Diözese im Gespräch zu bleiben. Außerdem sind
flankierende Maßnahmen für seine weitere Lebensführung
und Beschäftigung zu vereinbaren. Dazu gehört ständige
Begleitung (geistliche Begleitung, therapeutische
Begleitung, Einbindung in ein Netzwerk).
- Öffentlichkeit
- Eine angemessene Information der Öffentlichkeit wird
gewährleistet.
Die entsprechende Information der Öffentlichkeit wird
durch eine speziell mit dieser Aufgabe betraute Person
durchgeführt.Um zusätzlichen Schaden für die Opfer
oder eine ungerechtfertigte Diskriminierung der Täter zu
vermeiden, wird die Öffentlichkeitsarbeit sich um eine
Ausbalancierung zwischen notwendiger Transparenz und dem
Persönlichkeitsschutz bemühen.
- Prävention
- Die präventiven Maßnahmen in der Aus- und Fortbildung
von Geistlichen werden verstärkt.
- Die Aus- und Fortbildung der Geistlichen thematisiert im
Rahmen der allgemeinen Persönlichkeitsbildung die
Auseinandersetzung mit Fragen und Problemen der
Sexualität, vermittelt Kenntnisse über Anzeichen
sexuellen Fehlverhaltens und gibt Hilfen für den Umgang
mit der eigenen Sexualität.
Auch unterhalb der
Schwelle strafrechtlicher Handlungen kann es
Verhaltensweisen im pastoralen oder erzieherischen Umgang
mit Kindern und Jugendlichen geben (z. B.
Distanzlosigkeit oder vertrauliche Berührungen), die zu
meiden sind. Wenn im Einzelfall Anlass zu der Sorge
besteht, dass ein Verhalten auf pädophile Neigung
hinweist, wird eine diagnostische Abklärung
durchgeführt.
Die für die Aus- und Fortbildung Verantwortlichen
werden auf Personen zugehen, die ein auffälliges
Verhalten zeigen, um persönliche Schwierigkeiten in
einem frühen Stadium thematisieren und Hilfen zur
Bewältigung einleiten zu können.
- Versetzungen erfordern eine umfängliche Information.
Für den Fall einer Versetzung (unbeschadet Leitlinie 12)
oder bei Verlegung des Wohnsitzes von Geistlichen, die
sich des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig
gemacht haben, wird der neue Dienstgeber oder kirchliche
Obere, in dessen Bereich er sich künftig aufhält, über
die besondere Problematik in Kenntnis gesetzt.
- Entsprechendes Vorgehen bei anderen kirchlichen
Mitarbeitern
- Bei Missbrauch durch andere Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern im kirchlichen Dienst wird entsprechend
vorgegangen.
Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im haupt- und
nebenamtlichen kirchlichen Dienst, die sich sexuellen
Missbrauchs Minderjähriger schuldig machen, wird im
Einklang mit den jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen
entsprechend vorgegangen.Personen, die sich sexuellen
Missbrauchs Minderjähriger schuldig machen oder gemacht
haben, werden auch in der ehrenamtlichen Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen in Pfarrgemeinden oder
kirchlichen Verbänden nicht geduldet.
Fulda, den 26. September 2002
Quelle: ikvu@domeus.de Samstag, 28. September 2002 00:30