Islamischer Religionsunterricht – Formale Treue zur Verfassung reicht nicht

 

Islamischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen soll junge Muslime dazu befähigen, sich in einem pluralen Gemeinwesen zurechtzufinden. Die Akzeptanz . des Grundgesetzes bietet das notwendige. Fundament. Eine Religionsgemeinschaft, die meint, dieses Arrangement mit ihren. Glaubensgrundsätzen nicht vereinbaren zu können muss außerhalb des staatlichen Raums Schule bleiben

Von Professor Dr. Christine Langenfeld

 

In Deutschland leben mittlerweile weit mehr als drei Millionen Muslime. Die Einführung eines Religionsunterrichts für die große

Zahl schulpflichtiger . Kinder islamischen Glaubens - es sind etwa 700.000 - ist daher von erheblicher kultureller, integrations- und religionspolitischer Bedeutung. Schon im März 1984 hatte die  Kultusministerkonferenz seine Einführung als überfällig bezeichnet. Die Einberufung der Deutschern Islamkonferenz durch Bundesinnenminister Schäuble .im vergangenen Jahr hat den Bemühungen der Länder noch einmal Auftrieb gegeben.

 

Bis es islamischen Religionsunterricht als ordentliches .Lehrfach geben kann, sind allerdings noch einige Hürden zu überwinden. So ist zu klären, wie es der islamische Religionsunterricht in der staatlichen Schule mit der Treue zur Verfassung halten muss. Denn der Religionsunterricht ist eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Religionsgemeinschaften. Dem Staat ist im Grundgesetz die Aufsicht über das gesamte Schulwesen und damit auch über den Religionsunterricht zugewiesen; andererseits ist dieser Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften zu erteilen.

 

Die Überschneidung von staatlichen und kirchlichen Aufgaben erfordert es, dass die Ausgestaltung des Religionsunterrichts nicht im Gegeneinander, sondern im Miteinander und Einvernehmen beider Partner erfolgt. Doch gibt es unterschiedliche Meinungen darüber, wie weit dieses Einvernehmen in Hinblick auf die Inhalte des Religionsunterrichts gehen muss. Das gibt Anlass sich der verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen eines vom Staat mitverantworteten islamischen Religionsunterricht zu vergewissern. Denn es ist nicht zu leugnen, dass jedenfalls ein traditionelles Verständnis des Islam Fragen nach der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz aufwirft, die bislang noch nicht beantwortet sind. Dabei geht es nicht um einen Konsens über die Gesamtheit aller Verfassungsnormen, sondern um diejenigen gesellschaftlichen Ordnungsprinzipien und Leitwerte, die moderne Verfassungsstaaten für unabdingbar halten: Demokratie, Menschenrechte und Säkularität des Staates.

 

Zwar sind diese· Prinzipien und Leitideen mit den Prämissen des islamischen Glaubens nicht etwa grundsätzlich unvereinbar, aber ohne Zweifel fällt es traditionell denkenden Muslimen schwer, sich diese Konzepte anzueignen. Das gilt etwa für die Religionsfreiheit und die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Denn es gibt Stellen im Koran, die der Bejahung dieser Grundsätze ausdrücklich entgegenstehen. So enthält Sure 9.29 – trotz des viel zitierten Verses 2,256 („Es gibt keine Zwang in der Religion“) – die Anordnung, Die Angehörigen der älteren Offenbarungsreligionen zu bekämpfen, bis sie in den Status von Schutzbefohlenen der Muslime überführt sind; hierin liegt eine Diskriminierung wegen des Glaubens und ein Verstoß gegen die Religions­freiheit. Ein weiteres zentrales Beispiel ist die im koranischen Recht selbst verankerte Unterordnung der Frau unter den Mann im Ehe- und Familienrecht. Ob diese in den islamischen Quellen selbst liegenden Hindernisse für die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte aus dem Weg geräumt werden können, hängt maßgeblich davon ab, welchen Interpretationsspielraum sich die Gläubigen bei der Auslegung der heiligen Texte zugestehen.

 

Das bereitet deswegen besondere Schwierigkeiten, weil der Koran nach allgemeiner Überzeugung Wort für Wort von Gott offenbart worden ist und deswe­gen nicht einfach durch menschliche Auslegung verändert werden kann. Der Islam verfügt über einen anderen Offenbarungsbegriff als das Christentum. Allerdings gibt es mittlerweile einige vielversprechende Ansätze für ein historisches Koranverständnis. Diese Ansätze werden auch von deutschen und anderen europäischen Muslimen verfolgt und weiterentwickelt. Der herrschenden Auffassung in der islamischen Theologie entsprechen sie gleichwohl bei weitem nicht; die Zahl der Reformdenker ist immer noch klein. Insgesamt stehen die Muslime in Deutschland und Europa vor einer gewaltigen Aufgabe. Für sie geht es darum, eigenständige Wege zu finden zu einem Islam, der ihnen die Möglichkeit eröffnet, sich als Muslime in einem pluralistischen und säkularen Gemeinwesen zurechtzufinden und zugleich ihren Glauben in lebendiger Weise zu ent­falten. Eines der Ziele der Deutschen Islamkonferenz ist es, diese Ansätze unter reformbereiten und gemäßigten Muslimen zu unterstützen und zu stärken.

 

Aufgabe eines islamischen Religionsunterrichts wäre es, die genannten Feststellungen aufzugreifen und die jungen Muslime mit jenen Spannungen zu konfrontieren, die zwischen einem traditionsgebundenen Religionsverständnis und dem Grundgesetz bestehen. Die kritische Auseinandersetzung mit der Religion in ihrer Vielfalt und ihrem Wirken in der Welt ist Teil der Wissenschaftlichkeit, die von einem Lehrfach erwartet werden muss, das Teil des staatlich verantworteten Unterrichts ist. Spätestens im Unterricht mit älteren Schülern müssen die islamischen Religionsgemeinschaften, die den Religionsunterricht inhaltlich verantworten, Stellung nehmen. Der Unterricht muss Antworten geben auf Fragen der Schüler nach der Stellung der Frau, dem Verhältnis des Islam zu anderen Religionen, namentlich zur Religionsfreiheit und dem Verhältnis des Islam zum weltlichen Staat.

 

Zunächst muss der deutsche Staat darauf bestehen, dass seine Rechtsordnung nicht in Frage gestellt wird. Der Religionsunterricht muss tolerant gegenüber abweichenden Glaubensüberzeugungen sein und etwa die Gleichberechtigung der Geschlechter, die Freiheit zur Religionsausübung und die Freiheit der Meinungsäußerung respektieren. Auch im Religionsunterricht ist die Wirksamkeit des staatlichen Rechts anzuerkennen und das auch dann, wenn es religiösen Geboten zuwiderläuft.

 

Die inhaltlichen Bindungen im staatlich verantworteten Religionsunterricht gehen allerdings über die Rechtstreue hinaus. Der Religionsunterricht ist auf die Kooperation von Staat und Religionsgemeinschaften angelegt. Dieses Verhältnis erfordert es, dass sich die Partner nicht über elementare und vitale Interessen des jeweils anderen Seite hinwegsetzen. Keine Religionsgemeinschaft ist gezwungen, sich als Veranstalter des· Religionsunterrichts in die staatliche Sphäre der Schule zu begeben. Wenn sie es aber dennoch tut, muss sie hinnehmen, dass der Staat im Rahmen seiner Verantwortung für den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach die Befugnis für sich in Anspruch nimmt, die Linien zu bestimmen, die die Religionsgemeinschaften zu beachten haben.

 

Einen "Gegenunterricht" darf der Staat nicht hinnehmen. Er ist befugt und verpflichtet zu fordern, dass die grundlegenden Erziehungsziele beachtet werden. Hieraus ergibt sich, dass neben der allgemeinen Verpflichtung zum Respekt der geltenden Rechts- und Verfassungsordnung, der Friedenspflicht also, weiter gehende Bindungen bestehen, denen die Religionsgemeinschaften im Rahmen des Religionsunterrichts unterliegen. Hierzu gehört die Bejahung des freiheitlichen und säkularen Verfassungsstaates. Das schlichte Akzeptieren der Verfassungsordnung als einer nichtbeeinflussbaren Gegebenheit ließe nämlich die Möglichkeit offen, dass im Religionsunterricht fundamental andere Inhalte verbreitet werden. Eine Religionsgemeinschaft, die meint, dieses Arrangement mit ihren Glaubensgrundsätzen nicht vereinbaren zu können, muss außerhalb des staatlichen Raumes Schule bleiben.

 

Aus alledem folgt nicht,. dass sich die Inhalte des Religionsunterrichts vollständig an der weltlichen Verfassung auszurichten hätten: "Keine Religionsgemeinschaft muss die säkularen Grundrechte und Organisationsstrukturen der weltlichen Verfassung in ihrem Glaubensgut rezipieren und in ihrem (,innerkirchlichen') Religionsrecht kopieren. Die Grundrechte der weltlichen Verfassung richten sich als Adressaten gegen den Staat und nicht an die Gesellschaft. Sie schließen die weltanschauliche Gleichschaltung der Religionsgesellschaften auf das säkulare Ordnungsmodell der Staatsverfassung gerade aus." (Martin Heckel). Hieraus ergibt sich auch das Recht, Unterschiede zu machen zwischen den Religionen und bestimmte Lebensformen für vorzugswürdig und andere für sündhaft zu halten. Die katholische Kirche setzt sich ebenso wenig wie eine islamische Religionsgemeinschaft in Widerspruch zur Verfassung, wenn sie homosexuelle Praktiken oder das Zusammenleben in nichtehelicher Gemeinschaft weiterhin als Sünde betrachtet und das auch im Religionsunterricht lehrt. Der Religionsunterricht muss nicht jede Form des Grundrechtsgebrauchs für gleichermaßen gut und erstrebenswert halten.

 

Andererseits muss aber auch klar sein:

Die Übereinstimmung der im Religionsunterricht vermittelten Inhalte mit dem Kernbereich der im Grundgesetz verankerten Grundrechte ist unabdingbar. Daher liegt die Grenze dessen, was im Religionsunterricht als Bekenntnis gelehrt werden darf, dort, wo dem Einzelnen grundlegende Freiheiten bestritten werden, dort also, wo Freiheit und Menschenwürde berührt sind.

 

Der eigene Religionsunterricht darf nicht dazu genutzt werden, die Freiheiten anderer in Frage zu stellen. Hieraus folgt weiter unabdingbar die Toleranz gegenüber dem Andersgläubigen, die auch. im Religionsunterricht Bestand haben muss. Ebenso wenig darf das drakonische Strafensystem des Korans, da es gegen die Menschenwürde verstößt, in der öffentlichen Schule als das von Gott gewollte Sanktionssystem gelehrt werden. Weiterhin darf auch die religiös motivierte Forderung nach einer strengen, der individuellen Disposition entzogenen Aufgabenteilung zwischen Männern und Frauen, weil gegen fundamentale Grundsätze der Gleichheit und Gerechtigkeit gerichtet, nicht als Inhalt der religiösen Verkündigung im Religionsunterricht hingenommen werden. Und schließlich muss die Trennung der religiösen von der weltlichen Sphäre, wie sie im säkularen Staat mühsam errungen worden ist, im Ergebnis akzeptiert werden. In diesen Punkten muss also der Religionsunterricht nicht nur formal, sondern auch inhaltlich verfassungstreu sein. Das schließt Kritik an Aspekten der gegebenen Rechts- und Verfassungsordnung aus der religiösen Überzeugung heraus nicht aus.

 

Wenn aber Im Religionsunterricht in voller Breite oder hinsichtlich tragender Prinzipien vom Leitbild der Verfassung, das auch die Erziehungs- und Bildungsziele der Länder maßgeblich prägt, abgewichen wird, darf der Staat das nicht hinnehmen. Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zum islamischen Religionsunterricht darauf hingewiesen, dass eine Religionsgemeinschaft, bei der anzunehmen ist, dass sie ihre Befugnis zur inhaltlichen Gestaltung des Religionsunterrichts dazu nutzen wird, die teilnehmenden Schulkinder elementaren Verfassungsprinzipien zu entfremden, für die im Grundgesetz vorgesehene Kooperation beim Religionsunterricht nicht geeignet ist.

 

Eine Religionsgemeinschaft, die beim Religionsunterricht mitwirkt, verfüge - so das Gericht weiter - über einen erhöhten Einfluss in . Staat und Gesellschaft; ihr liege deswegen die besondere Pflicht des Grundgesetzes zum Schutze der Rechte Dritter näher als anderen Religionsgemeinschaften, die außerhalb der staatlichen Schule stehen.

 

Zu Recht hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei diesen Ausführungen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zuerkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas berufen. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht damals in einer plakativen Formulierung entschieden, dass es für die Gewährung des Körperschaftsstatus nicht auf den Glauben einer Religionsgemeinschaft, sondern auf ihr Verhalten ankommt. Diese Differenzierung ist allerdings - wie das Gericht selbst im Ergebnis erkennt - nicht durchzuhalten. Für den -Religionsunterricht gilt das in besonderer Weise. Eine Religionsgemeinschaft, welche die elementaren Prinzipien des Grundgesetzes im Unterricht inhaltlich in Frage stellt, trägt ihr religiöses Selbstverständnis nach außen; sie sucht den Schulkindern eine religiöse Orientierung zu vermitteln, die der grundgesetzlichen Ordnung ganz oder jedenfalls teilweise ablehnend gegenübersteht.

 

Maßstab für die Beurteilung des Tuns der Religionsgemeinschaft muss daher, die Glaubenslehre sein, die im Unterricht verkündet wird. Es wäre geradezu naiv anzunehmen, dass ein Religionsunterricht, der die Gebote der Scharia in traditioneller Auslegung als richtigen Inhalt des Glaubens lehrt, dies nicht mit der Hoffnung verbände, dass sich eine solche Herrschaftsordnung eines Tages auch auf deutschem Boden etablieren wird. Zur Weitergabe und Festigung solcher Haltungen darf der staatlich verantwortete Religionsunterricht nicht die Hand reichen.

 

Ein islamischer. Religionsunterricht, der die bestehenden verfassungsrechtlichen Grenzen beachtet, könnte einen bedeutsamen Beitrag zur Integration der jungen Muslime und ihrer Eltern leisten. Er wäre geeignet, die hieraus erwachsenden und den Einzelnen möglicherweise schwer belastenden Spannungen auszugleichen und gleichzeitig den Rückzug auf fundamentalistische Positionen zu vermeiden. Er könnte den Muslimen dazu verhelfen, ihre religiösen Traditionen kennenzulernen und sich als Muslim in einer fremden Umgebung zu behaupten. Er könnte sie befähigen, den Andersgläubigen zu verstehen, mit ihm in gegenseitiger Achtung zusammenzuleben und Vertrauen in den Staat zu gewinnen, der nicht nur die religiösen Bedürfnisse der Mehrheit, sondern. auch diejenigen der Minderheit achtet und in sein Handeln einbezieht.

 

Die Förderung der religiösen Selbstbestimmung des Individuums, die Stärkung individueller Autonomie, ist zentraler Aspekt des Religionsunterrichts und der schulischen Erziehung insgesamt. Die Einrichtung von Religionsunterricht ist damit nicht nur institutionelle Hilfe zur Grundrechtsverwirklichung; im Hinblick auf die Muslime in Deutschland liegt er im elementaren staatlichen Interesse.

 

Die Integration der muslimischen Bevölkerung wird nur gelingen, wenn sie auch die religiöse Dimension des Lebens einbezieht. Die Einbindung des Islam in die öffentliche Schule gewährleistet, dass Religiosität nicht in verstörter Verstocktheit und Abwendung vom Gemeinwesen endet, sondern in der Befähigung des Einzelnen, sich selbständig mit seiner religiösen Herkunft auseinanderzusetzen und seine Religiosität in Achtung vor dem Andersgläubigen zu leben.

 

Das kann freilich nur gelingen, wenn sich der islamische Religionsunterricht einfügt in das Verhältnis von Religion und Staat, wie es unter dem Grundgesetz als Ergebnis eines Jahrhunderte währenden Prozesses besteht. Am Ende dieses Prozesses steht die Anerkennung von Menschenrechten und Demokratie durch die Religion sowie die Trennung von religiöser und weltlicher Sphäre. Voraussetzung hierfür ist, dass sich Religion und Staat zu gegenseitiger Selbstbeschränkung bereit finden. Die Anerkennung dieser Selbstbeschränkung muss auch Aufgabe des islamischen Religionsunterrichts sein, soll er wirklich Lebenshilfe für die jungen Muslime sein und sie tatsächlich befähigen, sich als gläubige Muslime in einem säkularen und pluralen Gemeinwesen zurechtzufinden

 

Damit auf das Engste verknüpft ist die letztlich an die Muslime selbst gerichtete Frage, inwieweit es dem nach Institutionalisierung und umfassender Gleichstellung mit den christlichen und jüdischen Religionsgemeinschaften strebenden Islam gelingen kann, konstruktiv und stabilisierend im Gemeinwesen mitzuwirken. Die Einführung von islamischem Religionsunterricht an öffentlichen Schulen und die Einrichtung von Lehrstühlen für islamische Theologie kann helfen, auf diesem Weg voranzukommen. Die Akzeptanz des Grundgesetzes bietet das hierfür notwendige, allen gemeinsame Fundament.

 

Das bedeutet aber auch, dass es nicht ausreicht, sich auf das Grundgesetz und die Grundrechte zu berufen, um Rechte einzufordern. Kann es sich ein islamischer Vergnad wirklich zur Aufgabe machen, Eltern systematisch dabei zu unterstützen, ihre Töchter vom schulischen Sportunterricht abzumelden und hierbei auf die Rechtsprechung des Bundeserwallungsgerichts verweisen, das entschieden hat, dass Schülerinnen muslimischen Glaubens, die sich wegen der aus ihrer Sicht verbindlichen Bekleidungsvorschriften des Korans außerstande sehen, am koedukativen Sportunterricht teilzunehmen, einen Anspruch auf Befreiung vom Unterricht haben? Müssten die Verantwortlichen in den Verbänden hierbei nicht auch bedenken, dass damit Mädchen möglicherweise in eine Außenseiterrolle innerhalb des Klassenverbandes gedrängt werden?

 

Der Verfassungsstaat ist angewiesen auf die Geltung des allgemeinen Gesetzes. Dieses Gesetz muss schon in sich so beschaffen sein, dass es Zumutungen an seine Bürger möglichst vermeidet. Im Fall ernsthafter Spannungen, also dann, wenn religiös motivierte Verhaltensanforderungen in Konflikt mit der deutschen Rechtsordnung geraten, stellt sich die Frage, ob die Verfassung hier nicht die Zulassung einer Ausnahme gebietet. Ausnahmen müssen aber Ausnahmen bleiben; eine Befreiung vom koedukativen Sportunterricht kommt deswegen nur in Fällen von Gewissens- und Glaubensnot in Betracht; zum "Normalfall" darf sie nicht werden. Die Entwicklung eines entsprechenden Selbstverständnisses der muslimischen Verbände, das auf Linderung der Konflikte abzielt, denen Muslime in einer nicht islamischen Umwelt häufig ausgesetzt sind, ist in hohem Maße wünschenswert. Vielversprechende Ansätze dafür gibt es .

 

Die Verfasserin ist Direktorin des Instituts für Öffentliches Recht an der Universität Göttingen.

 

Nach: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15.11.2007, S. 12