Gespräch Christen - Muslime

Was beim Gespräch zwischen Christen und Muslimen beachtet werden sollte.

Inhalt

1. Vorbemerkungen

2. Christen als Schutzbefohlene im Islam - Toleranz?

3. Die Toleranz der Muslime gegenüber Christen in der Türkei

4. Ungläubige – Wie mit ihnen umzugehen ist.

5. Religionswechsel, Abfall vom Glauben, Apostasie

6. Menschenrechte

7. Demokratie, Säkularer Staat (Trennung von Staat und Kirche),

8. Täuschung des westlich/christlichen Gesprächspartners

9. Europäische Leitkultur als Basis für ein friedliches Zusammenleben

 

1. Vorbemerkungen

Über 10 Jahre wurde von evangelischer und katholischer Seite in Hanau ein christlich islamische Dialog mit den unterschiedlichsten Vertretern der Hanauer Moscheen versucht. Dabei lernten wir die verschiedensten Ausrichtungen der Muslime kennen. In Anlehnung an Bassam Tibi (Der Islam in Deutschland) unterscheiden wir:

Bei Vertretern von orthodoxen und islamistischen Hanauer Moscheen mußten wir feststellen, daß sie unter Menschenrechte, Toleranz, Demokratie, Glaubens-, Religionsfreiheit, Säkularem Staat (Trennung von Staat und Kirche), Gleichberechtigung, Täuschung des westlich/christlichen Gesprächspartners z.T. gänzlich andere Vorstellungen hatten als die christliche Seite. Um überhaupt miteinander ins Gespräch kommen zu können halten wir es unerläßlich, sich immer wieder zu vergewissern, ob man überhaupt über dasselbe redet.

Die folgenden Begriffsklärungen sollen helfen, Mißverständnisse zu vermeiden.

 

2. Christen als Schutzbefohlene im Islam - Toleranz?

Die Frage nach der Toleranz ist unter anderem die Frage nach der jeweiligen Staatsstruktur und nach dem Rechtsstatus, der den Minderheiten in diesem Staat zugestanden wird. Das klassische Rechtssystem des Islams geht von einer einheitlichen Gesellschaft aus, der Gesellschaft der Muslime, welche ihre Beziehungen zu den Minderheiten auf der Grundlage von Verträgen regelt. Der Rechtsstatus der Minderheiten beruht hier auf einem Vertrag zwischen Eroberern und Unterworfenen, zwischen Siegern und Besiegten, einem Vertrag, der aus den Muslimen die eigentlichen vollen Bürger des Landes und aus den anderen nur "Schutzbefohlene" macht.

Das Schutzabkommen beinhaltet hauptsächlich die Pflicht der nicht - Muslime, der islamischen Obrigkeit untertan zu sein.

Zusammenfassend kann man feststellen, daß das klassische Rechtssystem des Islam die Bildung einer Gesellschaft mit zwei Klassen von Bürgern vorsieht. Die einen, die Muslime, sind die eigentlichen Bürger, die anderen werden toleriert, ihnen wird ein Lebensraum verschafft, aber ihre Rechte sind nur die, die ihnen der islamische Staat gewährt. Und diese gewährten Rechte gehen von einer grundsätzlichen Ungleichheit von Muslimen und Schutzbefohlenen aus. Muslime und Nicht - Muslime sind ja nicht gleichberechtigt im Staat, sie sind nicht alle Träger der gleichen Grundrechte und der gleichen Grundpflichten. Sie sind auch nicht grundsätzlich gleichgestellt vor dem Gesetz. Die Nicht - Muslime sind zwar in den Augen des Islams nicht recht- und schutzlos, sie werden nicht den Muslimen als freie Beute preisgegeben. Dennoch werden sie im eigenen Land als Bürger zweiter Klasse behandelt. Diese Ordnung hat zwar in der Vergangenheit das Überleben der christlichen Kirchen ermöglicht und im Orient sowie in Andalusien ein erträgliches, ja bisweilen gedeihliches Zusammenleben gefördert. Aber diese Mischung von Toleranz und Intoleranz, diese relative Integration der Nicht - Muslime im Staat und ihr Verweisen in einen Rechtsstatus von fremden machte in der Praxis die Lebensgeschichte der Schutzbefohlenen, Juden und Christen, unter dem Druck der islamischen Mehrheit oft und immer wieder zu einer Leidensgeschichte.

Dieses Verständnis hat auch heute noch seine Gültigkeit. Toleranz im islamischen Sinne hat auch im Sprachgebrauch heutiger Muslime nichts mit Gleichberechtigung zu tun.

Koran 3,28.118; 4,115.144; 60, 1, 5,51.57 Koran 4,141

Nach: Khoury u.a.; Islam Lexikon, S. 718, Stichwort: Toleranz

 

3. Die Toleranz der Muslime gegenüber Christen in der Türkei

vgl. www.wir-sind-kirche.de/fulda-hanau/Islam_Toleranz_Tuerkei.htm

 

4. Ungläubige – Wie mit ihnen umzugehen ist.

Koran 5.72 Ungläubige sind diejenigen, die sagen: Gott ist Christus, der Sohn Marias. Koran 5.51 Muslime sollen Juden und Christen nicht zu Freunden haben.

4.1 Die Feinde des Islams

Zu den Feinden des Islams, gegen die der Heilige Krieg geführt werden muß, zählen im islamischen Gebiet die Abtrünnigen, die vom islamischen Glauben abgefallen sind und gegenüber der Gemeinschaft der Muslime auf Distanz gehen, sowie die Aufständischen, Häretiker und Separatisten.

Außerhalb seiner Grenzen hat der islamische Staat gegen Ungläubige, Polytheisten und Andersgläubige zu kämpfen.

4.2 Heiliger Krieg

Der Anspruch des Islams, "die beste Gemeinschaft unter den Menschen" (Koran 3, 110) hervorzubringen und den Gottesstaat auf Erden zu errichten, hat zur Gestaltung einer Lebensordnung geführt, in der Gottes Autorität konkrete Institutionen und konkrete Entscheidungen sanktioniert und die freie Initiative und die Gestaltungsfreiheit des Menschen stark einengt.

Darüber hinaus wirkt sich der Universalanspruch des Islams auf die Beziehungen des islamischen Staates zu anderen Staaten aus. Kraft dieses Anspruchs proklamiert der Islam seine Lebensordnung als universal gültig und als im Grundsatz verbindlich für alle Gemeinschaften und Staaten. So fühlt sich der Islam dazu aufgerufen, den Herrschaftsbereich des islamischen Staates auszudehnen, die Normen der islamischen Gesellschaftsordnung zu universaler Geltung zu bringen, die Institutionen der politischen Struktur des Islams überall in der Welt zu errichten und somit eine einheitliche Gesellschaft unter islamischem Gottesrecht zu bilden, die möglichst alle Menschen umgreift.

Dieser Universalanspruch wird heute im Zuge der islamischen Wiedererweckungsbewegung ausdrücklich proklamiert. Die traditionelle Maxime lautet ja: "Der Islam herrscht, er wird nicht beherrscht." Was diese Haltung für Folgen hat in bezug auf die Pflege des Friedens soll im folgenden ausgeführt werden.

Es gibt heute in der islamischen Welt Rechtsgelehrte und militante Gruppen, die sich den Bestimmungen des klassischen Rechtssystems des Islams zum bewaffneten Einsatz (djihad)

im Mittelalter verpflichtet fühlen. Es gibt aber auch muslimische Gelehrte und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die die Akzente neu setzen und auf Aspekte des Islams hinweisen, die im Koran ihren Ausdruck haben, die jedoch im Laufe der Zeit unter den damaligen historischen Gegebenheiten immer mehr übersehen wurden. Und gerade diese Aspekte der islamischen Botschaft würden den Friedenswillen des Islams unterstreichen.

Die Bestimmungen des Korans in bezug auf den sogenannten "Heiligen Krieg" stammen aus der Medina-Periode der Predigt Muhammads, d.h. der Zeit zwischen 622 und 632. Muhammad nimmt gegenüber den Widersachern, die die Muslime mit ihrer Feindseligkeit verfolgen, ihnen den Zugang zu den Heiligen Stätten in Mekka verwehren und sonst keine Abmachungen mit ihnen respektieren, eine härtere Haltung ein. Nach einer Zeit, in der der Koran nur einen bedingten Defensivkrieg gegen die Feinde vorschrieb, erklärte er dann doch den totalen Krieg gegen die unerbittlichen Gegner der islamischen Gemeinde. Die Muslime, so der Koran, sollen in den Kampf ziehen und für ihr Leben (vgl. 8,30), für ihren Glauben (6 1, 8) und für die Einheit ihrer Gemeinschaft (2,217) streiten. "Und kämpft gegen sie, bis es keine Verführung mehr gibt und bis die Religion gänzlich nur noch Gott gehört" (8,29, vgl. 2,193). Denjenigen, die durch ihre Beteiligung am Kampf ihre Glaubenstreue und ihren Gehorsam unter Beweis gestellt haben, wird der Lohn bei Gott verheilen (vgl. 4,74). Der Endzweck des Kampfes wird erst erreicht, und der Friede wird erst dann einkehren und herrschen, wenn die Ungläubigen endlich den Islam annehmen (vgl. 48,16) und wenn der Islam den Sieg davonträgt (vgl. 9,33). Bis dahin gilt der totale Krieg: "Und kämpft gegen die Polytheisten allesamt, wie sie gegen euch allesamt kämpfen..." (9,36). Auf diese Weise werden die Muslime die ihnen von ihren Feinden angetane Gewalt zurückschlagen und die Bestrafung der Ungläubigen selbst vornehmen; so erfüllen sie ihre Pflicht, sich für die Rechte Gottes und für die Sicherung der Vorherrschaft des Islams einzusetzen. Dieser Einsatz ist von großer Bedeutung, denn er dient zugleich der Wahrung und Festigung der Einheit der islamischen Gemeinschaft und der Wahrung und Ausbreitung der islamischen Lebensordnung, so daß am Ende nur noch eine Gemeinschaft in der Welt besteht oder wenigstens der Islam allein die Oberhoheit über alle übrigen Religionen und Gemeinschaften erlangt (vgl. 9,33 -, 61,9 -, 48 28).

Einstellung der Kampfhandlungen

Die Einstellung der Kampfhandlungen bedeutet nur einen vorläufigen Waffenstillstand. Diese Zeit muß dazu genutzt werden, wieder Kraft zu schöpfen und sich auf den erneuten aktiven Einsatz vorzubereiten. So dürfen die Kämpfer nicht nach eigener Entscheidung die Truppe verlassen und den Dienst quittieren oder gar desertieren (vgl. Koran 8,15-16). Auch die Tradition verurteilt die Haltung der Resignation und die Neigung zum Desertieren.

Nach: Khoury u.a.; Islam Lexikon, S. 349, Stichwort: Ungläubige, Heiliger Krieg,

 

5. Religionswechsel, Abfall vom Glauben, Apostasie

Der Wortlaut des Korans sieht aber als Strafe für den Abfall vom Glauben nur den Zorn Gottes und eine jenseitige Pein vor. Einige Rechtsgelehrte des Islams zitieren jedoch in diesem Zusammenhang eine Koranstelle, die sich zwar direkt auf die Heuchler in den Reihen der Muslime bezieht, die aber auch auf den Fall der Apostasie angewandt wird: 4,88-89. Der Koran befiehlt dort, irregegangene Heuchler als Gefahr für den Bestand der Gemeinschaft anzusehen und, "wenn sie sich abkehren", sie zu greifen und zu töten, wo immer die Gläubigen sie finden.

Aber maßgeblich für die praktische rechtliche Behandlung der Apostasie ist neben dem Koran auch die Tradition des Propheten Muhammad und seiner ersten Gemeinde. Von Muhammad werden Sprüche überliefert, die die Apostasie mit der Todesstrafe belegen: "Wer seine Religion wechselt, den tötet!" (Bukhari). - "Das Blut eines Muslims ist nur in drei Fällen freigegeben: bei Apostasie nach dem Glauben, bei Unzucht nach legitimer Eheschließung und bei einem nicht als Blutrache verübten Mord" (Bukhari, Muslim). Auch nach dem Tode Muhammads wurde diese Vorschrift angewandt, vornehmlich in Zusammenhang mit dem Krieg gegen die arabischen Stämme, die sich vom Islam abgewandt hatten (sog. Ridda- Krieg), und danach auch unter dem Khalifen'Umar.

So sind sich die Gelehrten der verschiedenen Rechtsschulen des Islams darüber einig, daß der Abfall vom Glauben mit der Hinrichtung des Renegaten geahndet werden muß, denn die Apostasie gilt als Auflehnung gegen Gott und als Aufkündigung der Mitgliedschaft in der islamischen Gemeinschaft und damit als eine direkte Gefährdung dieser Gemeinschaft in ihrem Bestand.

Dieser Gefahr setzt sich jeder Muslim, auch in Deutschland, aus, dem Abfall vom Glauben vorgeworfen wird. Die schließt z.B. den Übertritt zur christlichen Religion ein.

Weitere Folgen

Die Apostasie zieht weitere Folgen nach sich. Sie macht eine bestehende Ehe nichtig, daher muß der Abtrünnige von seinem Ehepartner getrennt werden. Sollte er sein Verbrechen bereuen und wieder zum Glauben zurückkehren, so muß er, bevor er zu seinem Partner zurückkehrt, einen neuen Ehevertrag abschließen. Eine im Rahmen seiner neuen nicht - islamischen Gemeinschaft eventuell eingegangene Ehe wird als nichtig betrachtet.

Nach: Khoury u.a.; Islam Lexikon, S. 21

 

6. Menschenrechte

Als 1945 durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen die Deklaration der Menschenrechte verabschiedet wurde, gehörte Saudi-Arabien zu den wenigen Ländern, die der Deklaration die Zustimmung verweigerten. Dieses Verhalten mag als symptomatisch für die traditionelle muslimische Haltung gegenüber der Vorstellung von allgemeinen Menschenrechten angesehen werden, deren Herkunft aus einer Tradition abzuleiten ist, nach der der Mensch das Maß aller Dinge sei, die den Menschen als autonom ansieht. Diese Position kann vom Islam, aber auch von einer Vielzahl anderer Religionen nicht akzeptiert werden. Es liegt auch nahe, daß für eine Religion, die für sich die abschließende Offenbarung Gottes an die Menschheit reklamiert, nur schwer die Gleichheit aller Menschen, auch der, die ihr nicht anhängen, zu akzeptieren ist.

Dennoch haben sich islamische Gelehrte und Institutionen in der Gegenwart häufig mit der Frage der Menschenrechte aus islamischer Sicht auseinandergesetzt. Es ist verschiedentlich zu Deklarationen der islamischen Menschenrechte durch internationale muslimische Organisationen gekommen, die sich auf traditionelle islamische Vorstellungen gründen und in der Regel aus den Forderungen des Korans und der Prophetentraditionen entwickelt worden sind. Die islamischen Menschen- rechte beinhalten das Verbot der Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer Rasse und das Prinzip der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, das Recht auf Unverletzlichkeit des Lebens und des Eigentums, das Recht der Armen auf den Oberschuß der Begüterten, das Recht auf Ausbildung, das Recht auf Schutz vor gesundheitlicher Gefährdung. Die islamischen Menschenrechte deklarieren auch Religionsfreiheit. Zu diesem Thema findet sich aber ein deutlicher Unterschied zu westlichen Vorstellungen. Ausgehend von dem Satz des Korans, daß es keinen Zwang in der Religion geben kann (la irkrha ti-d-din), lassen auch zeitgenössische islamische Gelehrte aller Richtungen dem einzelnen die Möglichkeit, sich frei für eine Religion zu entscheiden. Genau so übereinstimmend stellen sie dann jedoch auch fest, daß eine Entscheidung für den Anschluß an den Islam nicht rückgängig zu machen ist. Apostasie wird mit dem Tod bestraft. Die Religionsfreiheit im Islam hat also ihre Grenzen. Problematisch wird diese Frage, wenn man bedenkt, daß sich der Mensch dem Islam nicht nur durch einen bewußten Willensakt anschließen kann, sondern auch dadurch Muslim wird, daß seine Eltern Muslime sind. Auch in diesem Fall läßt das islamische Recht einen Religionswechsel nicht zu.

Auch die Beurteilung der Stellung der Frau in den islamischen Menschenrechten stellt sich von westlicher Warte aus als kritisch dar. Das gilt vor allem für die Frage von Eheschließungen und für ihre politischen Aktivitäten und die im juristischen Bereich. Zwar dürfen Muslime Christinnen oder Jüdinnen zur Frau nehmen, Musliminnen ist dagegen nur die Ehe mit einem Muslim erlaubt. Musliminnen sollen in islamischen Staaten zwar aktiv am politischen Meinungsbildungsprozeß teilnehmen, doch sind ihnen eine Reihe von politischen Positionen verboten. Das gilt vor allem für die höchsten Staatsämter.

Nach islamischem Recht kann eine Frau bei der Rechtsprechung zwar als Gerichtshelferin mitwirken, es ist ihr jedoch nicht möglich, die Funktion eines Richters auszuüben.

Nach: Khoury u.a.; Islam Lexikon, Menschenrechte. S. 520

vgl. auch: www.wir-sind-kirche.de/fulda-hanau/Islam_Menschenrechte.htm

 

7. Demokratie, Säkularer Staat (Trennung von Staat und Kirche),

Die Vorstellungen vom "islamischen Staat" beruhen auf dem vielzitierten Satz. "al-Islam din wa daula" (Islam ist Religion und politische Macht). Im Gegensatz zu den staatstheoretischen Vorstellungen im abendländischen Christentum wird also nicht zwischen dem "Staat Gottes" und der Welt unter- schieden. Solange der islamische Staat durch den Propheten Muhammad oder seine direkten Nachfolger, die vier "rechtgeleiteten" Khalifen, geführt wurde, entsprach die von Gott gewollte Einheit von Religion und Politik der Realität. Da diese Situation von Muslimen zu allen Zeiten als ideal angesehen wurde, mußte jede Veränderung dieser Konstellation als Degeneration angesehen werden, die zu überwinden war.

Nach: Khoury u.a.; Islam Lexikon, Staat/Staatslehre, 685

Der Islamische Weltkongress trat Ende Juli 1993 auf seiner Sitzung in Kairo offen für den Ghetto-Islam ein. Das dort verabschiedet Papier enthält für die meisten türkisch-fundamentalistisch dominierten Islam-Zentren und Islam-Räte in Deutschland eine verbindliche Strategie. In diesem Dokument heißt es:

»Der Islamische Weltkongreß hat auf seiner Arbeitstagung in Kairo eine neue Strategie für die Da'wa / Aufruf zum Islam gefordert ... Hierzu gehört der Aufbau islamischer Zentren in Europa ..., um die dort lebenden Muslime auf ihre Rolle in der Zukunft vorzubereiten ... Die Anwendung der Scharia als Richtschnur im Leben der Muslime ist zu fordern. «"

Islamisten und orthodoxe Muslime behaupten, so Bassan Tibi, daß ein Muslim nicht nach den Regeln einer säkularen Ordnung leben könne und dürfe. Aber Scharia und Grundgesetz verhalten sie wie Feuer und Wasser zusammen. Eine Scharia orientierte kulturelle Autonomie für Muslime ist eine Gefahr für den inneren Frieden.

Bassan Tibi, Der Islam und Deutschland, S. 344

Gläubigen Muslime stehen also in dem Spannungsfeld zwischen den Anforderungen eines westlich demokratischen Staates und der göttlichen Ordnung, zwischen säkularem Nationalstaat vs. göttliche Ordnung.

Die Warnung des bisherigen sozialdemokratischen Präsidenten des Verfassungsschutzes, Peter Frisch, im Spiegel ist sehr ernst zu nehmen:

»Es gibt Bestrebungen, auch in Deutschland den Islamismus zu verwirklichen. Islamisten lehnen unsere auf Trennung von Staat und Kirche basierende Gesellschaftsordnung ab ... Ganz bewußt wird eine Abschottung der muslimischen Kinder betrieben ... In Koran-Schulen (wird) ... der Gottesstaat als einzig erstrebenswertes Ziel gepriesen ... auch für die Bundesrepublik ... Das Ist ... (ein) Anwachsen des Fundamentalismus.«19

In den angeführten Schulen werden hier geborene türkische Kinder von Geistlichen (Hodjas) unterrichtet, die aus der Türkei kommen, weder Deutsch sprechen noch die europäische Umwelt der Deutsch-Türken kennen; sie behindern jede Integration. Was in den Koran-Schulen in Deutschland als Unterweisung erfolgt, ist in meinen Augen nichts anderes als ein Ver- gehen an den hier geborenen muslimischen Kindern.

 

8. Täuschung des westlich/christlichen Gesprächspartners

Wenn es dein Islam und der eigenen Organisation nützt, die man ja für den besten Vertreter des Islam in Deutschland hält, ist es unter Umständen keine Sünde, seine eigentlichen Absichten zu verbergen. Die "Innenpolitik" mancher Vereinigungen kann, muß aber durchaus nicht mit den in der Öffentlichkeit vertretenen Auffassungen übereinstimmen. Dies sieht auch Hildegard Becker so: "Das Hauptproblem ist die Doppelbödigkeit. Gegenüber Deutschen und in deutscher Sprache betont man unablässig, auf dem Boden des Grundgesetzes zu stehen und den Dialog zu wollen. Gegenüber Tür- ken und in türkischer Sprache überwiegen Hetzparolen gegen die deutsche Demokratie, den Pluralismus und die angeblich ,sittlich verrottete' deutsche Gesellschaft."'

Spuler Stegemann, Muslime in Deutschalnd, S. 55

 

9. Europäische Leitkultur als Basis für ein friedliches Zusammenleben

Um ein friedliches Zusammenleben sicherzustellen, gilt es in Europa auch für Migranten aus dem islamischen Kulturkreis, gemeinsame Wertvorstellungen verbindlich zu akzeptieren.

So fordert Bassam Tibi eine europäische Leitkultur als Rahmen, an dem sich auch die Migranten aus dem islamischen Kulturkreis ausrichten sollten. Unter diese Leitkultur versteht er die Anerkennung:

 

Zusammenstellung

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