Glaubenskongregation bestätigt Suspendierung von Hasenhüttl

 

PRESSEMITTEILUNG

Mit dem mir am 03.06.2004 zugestellten Dekret der vom Hl. Stuhl beauftragten
Glaubenskongregation in Rom wird meine Suspendierung, die der Trierer
Bischof Dr. Reinhard Marx im vergangenen Jahr ausgesprochen hat, bestätigt.

In dem Dekret wird u.a. darauf verwiesen, dass "es nicht möglich ist, einer
Person die Kommunion zu reichen, die nicht getauft ist oder die unverkürzte
Glaubenswahrheit über das eucharistische Mysterium zurückweist" ebenso, dass
"die Bande der Gemeinschaft in den Sakramenten wirklich bestehen müssen,
besonders in der Taufe und in der Priesterweihe". Im Klartext heisst dies:
Allen ökumenischen Bemühungen wird in der Praxis eine klare Absage erteilt;
(nicht nur) Christen werden weiterhin mit zweierlei Maß gemessen.

Die Möglichkeit eines zweiten Rekurses, dessen Begründung innerhalb der
vorgeschriebenen 30 Tage vorliegen muss und der ebenfalls aufschiebende
Wirkung hat, habe ich heute, 04.06.2004, wahrgenommen, auch wenn ich der
erneuten Forderung nach Reue und Unterwerfung unter die kirchliche Ordnung
in diesem Punkt aus Gewissensgründen nicht nachkommen kann. Ich hege
allerdings noch immer die Hoffnung, dass auch die Hierarchie der
Katholischen Kirche die tiefe Wahrheit des Satzes von Benjamin Franklin
erkennen wird: "Ein wahrhaft großer Mann wird weder einen Wurm zertreten
noch vor dem Kaiser kriechen".

Univ.-Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl
http://www.uni-saarland.de/fak3/hasenhuettl
oder http://www.hasenhuettl.de.vu


CONGREGATIO PRO DOCTRINA FIDEI

Prot. N. 51/80

DEKRET

Der Bischof von Trier, Herr Dr. Reinhard Marx, hat mit Dekret vom 17. Juli
2003 über Herrn DDr. Gotthold Hasenhüttl gemäß can. 1333 § 1, 1° und 2° CIC
die Strafe der Suspension mit sofortiger Wirkung verhängt. Diese Maßnahme
wurde durch einen sehr schwerwiegenden und bedauerlichen Vorfall verursacht,
dessen sich der genannte Priester während des Ökumenischen Kirchentags in
Berlin am 29. Mai 2003 schuldig gemacht hat, als er bei der heiligen Messe,
die er in der Gethsemane-Kirche feierte, alle anwesenden Christen zum
Kommunionempfang einlud.

Die Suspension wurde mit dem Verstoß gegen can. 844 §§ 1 und 4
(Interkommunion als communicatio in sacris) sowie gegen die cann. 273
(fehlender Gehorsam gegenüber dem Papst und dem Ordinarius), 933 (Feier der
Eucharistie im Gotteshaus einer kirchlichen Gemeinschaft ohne ausdrückliche
Erlaubnis des Ortsordinarius) und 846 § 1 CIC (Missachtung der liturgischen
Normen) begründet.

Im Verfahren, das dieser Maßnahme vorausging, wurde der angeklagte Priester
vom Bischof gemäß can. 1347 CIC verwarnt und aufgefordert, seine Haltung zu
klären, Reue zu zeigen und ernsthaft zu versprechen, nicht mehr gegen die
Ordnung der Kirche zu verstoßen. In dieser Erklärung war eine Nutzfrist bis
zum 16. Juli 2003 festgesetzt worden. Am 11. Juli 2003 folgte gemäß can.
1720, 1° CIC ein Gespräch von Bischof Reinhard Marx mit Herrn Gotthold
Hasenhüttl. In dem Schreiben vom 15. Juli 2003 zeigte dieser aber weder Reue
noch versprach er, zukünftig die kirchlichen Gesetze einzuhalten. So musste
die angekündigte Maßnahme in Kraft treten.

Da sich der Beschuldigte durch das Dekret beschwert fühlte, reichte er am
17. Juli 2003 gemäß can. 1341 CIC beim Bischof von Trier den Antrag ein, die
Maßnahme zurückzunehmen, die er als exzessiv betrachtete. Weil dieser die
Bitte um Rücknahme des Dekrets nicht annahm, legte er gemäß can. 1734 § 1
CIC Beschwerde beim hierarchischen Oberen ein.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 richtete Herr Hasenhüttl an Papst Johannes
Paul Il. gemäß can. 1737 § 1 CIC einen Rekurs gegen das Suspensionsdekret.
Dieser Rekurs hatte gemäß can. 1353 CIC eine die Strafe aufschiebende
Wirkung. Mit Brief vom 25. Juli 2003 legte der Beschwerdeführer seine
Begründung vor. Der Heilige Vater entschied am 16. Oktober 2003, die
Kongregation für die Glaubenslehre durch ein Spezialmandat mit der Prüfung
der Beschwerde zu beauftragen. Dieser päpstliche Entscheid wurde der
Kongregation durch ein Schreiben des Staatssekretariats vom 21. Oktober 2003
zur Kenntnis gebracht.

Die Kongregation informierte den Beschwerdeführer mit Brief vom 12. November
2003 über sein Recht, gemäß can. 1738 CIC einen Anwalt oder Bevollmächtigten
beizuziehen und gewährte ihm eine Nutzfrist von fünfzehn Tagen, um von
dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Darüber hinaus ging die Kongregation auf
ein Schreiben vom 28. November 2003 ein, in dem Herr Hasenhüttl um Klärung
einiger Fragen und um Verlängerung der Nutzfrist bat, lieferte ihm mit Brief
vom 11. Dezember 2003 die gewünschten Klarstellungen bezüglich des bei einem
hierarchischen Rekurs üblichen administrativen Verfahrens und gewährte ihm
die Verlängerung der Nutzfrist für die Ausübung seiner Befugnis.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2004 teilte der Beschwerdeführer den Namen
seines Anwalts in der Person von Herrn Erhard Bertel, Pfarrer im Ruhestand
in Saarbrücken, mit. Diesem wurde von der Kongregation mit Brief vom 31.
Januar 2004 zur Kenntnis gebracht, dass seine Aufgabe darin besteht,
innerhalb einer Nutzfrist von dreißig Tagen die Beschwerde zu
vervollständigen. Mit Schreiben vom 23. März 2004 übermittelte der Anwalt
seine den Rekurs erläuternden und ergänzenden Ausführungen.

Die Kongregation für die Glaubenslehre hat unter Beachtung des can. 1739
CIC, der Artikel 136-138 des Regolamento Generale della Curia Romana und des
Schreibens des Staatssekretariats Nr. 546.654 vom 21. Oktober 2003, in dem
der Kongregation mitgeteilt wurde, dass Papst Johannes Paul II. sie am 16.
Oktober 2003 durch ein Spezialmandat mit der Untersuchung der vorliegenden
Beschwerde beauftragte, in einer sorgfältigen Prüfung die Argumente des
Beschwerdeführers und seines Anwalts in Betracht gezogen und für nicht
zutreffend befunden.

Wie nämlich Johannes Paul II. in der Enzyklika Ecclesia de Eucharistia
lehrt, kann die Eucharistie "nicht der Ausgangspunkt der Gemeinschaft sein,
sie setzt die Gemeinschaft vielmehr voraus und möchte sie stärken und zur
Vollendung führen. Das Sakrament drückt dieses Band der Gemeinschaft aus,
und zwar sowohl auf der unsichtbaren Ebene, die uns in Christus durch das
Wirken des Heiligen Geistes mit dem Vater und untereinander verbindet, als
auch auf der sichtbaren Ebene, welche die Gemeinschaft in der Lehre der
Apostel, in den Sakramenten und in der hierarchischen Ordnung einschließt.
Die enge Beziehung, die zwischen den unsichtbaren und den sichtbaren
Elementen der kirchlichen Gemeinschaft besteht, ist ein konstitutives
Merkmal der Kirche als Sakrament des Heiles. Nur in diesem Zusammenhang ist
die Feier der Eucharistie rechtmäßig und die Teilnahme an ihr wahrhaftig"
(Nr. 35).

"Die Eucharistie ist die höchste sakramentale Darstellung der Gemeinschaft
in der Kirche. Deshalb ist es notwendig, dass sie im Kontext der
Unversehrtheit auch der äußeren Bande der Gemeinschaft gefeiert wird. Weil
sie in besonderer Weise «die Vollendung des geistlichen Lebens und das Ziel
aller Sakramente» (Hl. Thomas von Aquin, Summa theologiae, III, q. 73, a.
3c) ist, müssen die Bande der Gemeinschaft in den Sakramenten wirklich
bestehen, besonders in der Taufe und in der Priesterweihe. Es ist nicht
möglich, einer Person die Kommunion zu reichen, die nicht getauft ist oder
die unverkürzte Glaubenswahrheit über das eucharistische Mysterium
zurückweist. Christus ist die Wahrheit und legt Zeugnis ab für die Wahrheit
(vgl. Joh 14,6; 18,37); das Sakrament seines Leibes und seines Blutes
erlaubt keine Heuchelei" (Nr. 38).

Deshalb ist "die getreue Einhaltung aller in dieser Materie festgelegten
Normen (vgl. can. 844 CIC; can. 671 CCEO)... Ausdruck und zugleich Garantie
der Liebe zu Jesus Christus im heiligsten Sakrament, zu den Brüdern und
Schwestern anderer christlicher Konfessionen, denen wir das Zeugnis der
Wahrheit schulden, wie auch zum Auftrag, die Einheit zu fördern" (Nr. 46c;
vgl. Nrn. 45-46).

Der Heilige Vater bringt in der genannten Enzyklika seinen "tiefen Schmerz"
darüber zum Ausdruck, dass es "hier und da ökumenische Initiativen [gibt],
die zwar gut gemeint sind, aber zu eucharistischen Praktiken verleiten, die
der Disziplin widersprechen; mit der die Kirche ihren Glauben zum Ausdruck
bringt... Die Eucharistie ist ein zu großes Gut, um Zweideutigkeiten und
Verkürzungen zu dulden" (Nr. 10).

Was schließlich die Stelle aus der Nr. 45 der Enzyklika Ecclesia de
Eucharistia betrifft, auf die der Beschwerdeführer hinweist ("Wenn die volle
Gemeinschaft fehlt, ist die Konzelebration in keinem Fall statthaft. Dies
gilt nicht für die Spendung der Eucharistie unter besonderen Umständen und
an einzelne Personen, die zu Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften
gehören, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche
stehen. In diesem Fall geht es nämlich darum, einem schwerwiegenden
geistlichen Bedürfnis einzelner Gläubiger im Hinblick auf das ewige Heil
entgegenzukommen, nicht aber um die Praxis einer Interkommunion, die nicht
möglich ist, solange die sichtbaren Bande der kirchlichen Gemeinschaft nicht
vollständig geknüpft sind"), ist im Licht der obigen Ausführungen klar, dass
sie nicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden kann.

Darüber hinaus muss klar und deutlich festgehalten werden, dass die
mancherorts verbreitete "Praxis" der eucharistischen Gastfreundschaft der
kirchlichen Ordnung widerspricht und deshalb kein Rechtfertigungsgrund für
das Verhalten des Beschwerdeführers sein kann. Es entspricht auch nicht der
Wahrheit, dass der Heilige Vater Tony Blair die heilige Kommunion gereicht
hat.

Nachdem im Congresso vom 24. April 2004 die hierarchische Beschwerde
hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit und ihres Inhalts geprüft worden ist,
verordnet diese Kongregation unter Beachtung der oben genannten Elemente,
den vorliegenden Rekurs gemäß can. 1739 CIC zurückzuweisen.

Zugleich möchte die Kongregation ihre Hoffnung zum Ausdruck bringen, dass
Herr Hasenhüttl die Lehre und Disziplin der Kirche in dieser wichtigen
Angelegenheit annimmt, sein Verhalten bereut und ernsthaft verspricht, sich
in Zukunft an die kirchliche Ordnung zu halten. Sobald er diese Schritte
unternimmt, kann die Suspension gemäß can. 1358 § 1 CIC aufgehoben werden,
wie Bischof Marx in seinem Dekret vom 17. Juli 2003 ausdrücklich
festgehalten hat.

Wenn sich der Beschwerdeführer durch dieses Dekret beschwert fühlt, kann er
durch seinen Anwalt bei der Sessione ordinaria der Kongregation (Feria IV)
einen weiteren Rekurs einlegen. Für die Ausübung dieser Befugnis wird eine
ausschließende Nutzfrist von dreißig Tagen nach Erhalt des vorliegenden
Dekrets durch den Betroffenen gewährt. Dieses Datum wird von der
Apostolischen Nuntiatur in Deutschland bestätigt. Gemäß can. 1353 CIC hat
eine solche eventuelle Beschwerde auch aufschiebende Wirkung.

Aus dem Vatikan, am 24. April 2004.

JOSEPH CARD.
RATZINGER
Präfekt

ANGELO AMATO, SDB
Titularerzbischof von Sila
Sekretär


Weitere Infos auch unter
http://www.ikvu.de/oekt/ bzw.
http://www.ikvu.de/abendmahl/

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