Franziskaner wenden sich gegen Bundeswehreinsatz in Afghanistan
Bundeswehreinsatz wäre völkerrechtswidrig
Erklärung zum beabsichtigten Kriegseinsatz der Bundeswehr in Afghanistan
Nach den vorliegenden Erkenntnissen, und auch nach der Beurteilung durch die US-Regierung und durch UN-Res. 1373, sind die Anschläge des 11. September von einer oder mehreren verbrecherischen Organisationen, nicht aber von Staaten verübt worden. Sie sind somit keine Kriegshandlungen, wohl aber Verbrechen gegen die Menschheit im Sinn der Nürnberger Prinzipien und des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. Sie verlangen daher ein Antwort auf internationaler Ebene, sowohl durch die Einzelstaaten wie durch die UNO. Der Sicherheitsrat hat dazu in Resolution 1373 eine Reihe von Beschlüssen gefasst. Die Anschläge müssen und können mit den Mitteln des menschenrechtlichen Völkerrechts beantwortet werden. Dazu gehören insbesondere:
Es ist zu begrüßen, dass die Regierung Großbritanniens kürzlich als 42. Staat das Statut des ICC ratifiziert hat. Unverständlich und widersprüchlich bleibt, dass die US-Regierung zwar die Solidarität der gesamt Welt gegen die Anschläge beansprucht, sich selbst aber nicht dem potentiell wirkungsvollsten Instrument zur Verfolgung solcher Taten, eben dem ICC, zu unterwerfen bereit ist. Das Anlegen von zweierlei Maß, wie es die US-Regierung in diesem Fall - und nicht zum ersten Mal - praktiziert (s. das Nicaragua-Urteil des Internationalen Gerichtshofs) untergräbt die Glaubwürdigkeit einer menschenrechtlich orientierten internationalen Ordnung.
Das gleiche gilt für das einseitig in Anspruch genommene Recht zur militärischen Durchsetzung der eigenen Optionen. Innerhalb der Vereinten Nationen stehen heute ausreichend legitimierte und wirkungsvolle Instanzen, wie z.B. der Sicherheitsrat oder der Internationale Gerichtshof zur Regelung zwischenstaatlicher Konflikte zur Verfügung, so dass einseitig erklärte Straf-, Verfolgungs- oder Präventivmaßnahmen mit militärischen Mitteln nicht mehr zulässig sein können.
Das Recht auf Selbstverteidigung, wie es Art. 51 der UN-Charta vorsieht, kann nicht als Grundlage für die militärischen Aktionen der USA, Großbritanniens oder eventuell der NATO in Afghanistan dienen. Weder können diese Aktionen den bereits erfolgten Anschlag vom 11. September abwehren noch eine konkret erkennbare ähnlich Aktion verhindern. Vielmehr handelt es sich, wo nicht schlicht um eine Strafaktion, um eine unspezifische präventive Maßnahme, die - unabhängig von der im übrigen auch zu stellenden Frage nach ihrer Wirksamkeit - durch die UN-Charta nicht gedeckt ist. Die UN-Charta erlaubt nur in einem zu Recht sehr eng gezogenem Maß einzelstaatliche Maßnahmen militärischer Verteidigung, vergleichbar dem Begriff der Notwehr im nationalen Strafrecht. Dabei muss ein direkter zeitlicher und räumlicher Bezug zur Gefahrenabwehr gegeben sein. In jedem Fall erlischt dieses Recht, sobald das zuständige Organ, der Sicherheitsrat, selbst in der Lage ist, geeignete Maßnahmen zu treffen.
Mit der Resolution 1373 vom 28. September hat der Sicherheitsrat spätestens diese von der Charta geforderten "geeigneten Maßnahmen" getroffen. Die Resolution kann daher gerade nicht, wie ohne jede Grundlage behauptet wird, die Militäraktionen rechtfertigen. Vielmehr enthält die Resolution ein ganzes Bündel anderer Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zu ergreifen haben, an erster Stelle die Verhütung der Finanzierung terroristischer Aktionen. Weitere wichtige Maßnahmen, die die Resolution den Staaten auferlegt, sind Hilfe bei strafrechtlichen Ermittlungen, mehr Zusammenarbeit bei der Informationsbeschaffung und bei polizeilichen Maßnahmen sowie die Anwendung der bereits bestehenden 12 internationalen Abkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - von denen die USA keines ratifiziert haben. Der Sicherheitsrat betrachtet zwar den terroristischen Anschlag als Aktion, die ein Tätigwerden der UNO nach Kap. VII der Charta (Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen) erfordert, zog aber gerade keine militärischen Maßnahmen in Betracht.
Die Militäraktionen in Afghanistan sind also einseitige, völkerrechtlich nicht erlaubte Maßnahmen. Der Einbezug der NATO durch die Feststellung des Angriffsfalls ändert daran nichts. Das von den Militärschlägen an der Zivilbevölkerung verursachte Leid steht in keinem Verhältnis zu dem -ohnehin nur vage erkennbaren - Kriegsziel. Das von den Genfer Konventionen geforderte Gebot der Verhältnismäßigkeit ist verletzt. Die Militäraktionen lassen sich auch nicht durch den Abwurf von Lebensmittelrationen oder durch den Hinweis rechtfertigen, der Bevölkerung sei es auch unter den Taliban schlecht gegangen. Im übrigen ist nicht erkennbar, welche Verbesserungen in dieser Hinsicht durch den Krieg erreicht werden könnten.
Eine Beteiligung der Bundeswehr an diesen einseitigen, völkerrechtswidrigen Militäraktionen verbietet sich aus völkerrechtlichen, politischen sowie humanitären Gesichtspunkten.
14. November 2001
Unterzeichner:
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Kontakt:
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