Bistum Regensburg beteiligt sich nicht mehr an der Finanzierung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken
REGENSBURG (mz). Das Bistum Regensburg beteiligt
sich nicht mehr an der Finanzierung des Zentralkomitees der deutschen
Katholiken (ZdK). Das bestätigte Generalvikar Michael Fuchs gestern der
Mittelbayerischen Zeitung.
Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung in
ihrer heutigen Ausgabe berichtet, hatte Fuchs während der jüngsten
Vollversammlung des Verbands der Diözesen Deutschlands (VDD) dem Haushaltsplan
des VDD nur unter der Bedingung zugestimmt, dass der auf das Bistum entfallende
Anteil des ZdK-Etats nicht ausgezahlt wird.
Dem ZdK, das die diözesanen Laienräte sowie die
katholischen Vereine, Verbände und die Geistlichen Gemeinschaften
repräsentiert, fehlt nunmehr für den laufenden Haushalt ein Betrag im höheren
fünfstelligen Bereich.
Zuletzt erhielt das ZdK über den VDD, der die
wirtschaftlichen und rechtlichen Belange der 27 Bistümer in Deutschland
vertritt, und die überdiözesanen Einrichtungen und Aufgaben finanziert, aus den
Kirchensteuermitteln der Diözesen annähernd zwei Millionen Euro im Jahr.
Gegenüber der Mittelbayerischen Zeitung erklärte
Generalvikar Fuchs, der FAZ-Bericht stimme. Die Regensburger Diözesan-Leitung
führe aber gegenwärtig Gespräche mit dem ZdK. Diese seien „sehr intensiv“, man
befände sich „auf einem guten Weg zueinander“.
Wie die FAZ weiter berichtet, sei der Kirchensteuerrat der Regensburger Diözese,
der im Rahmen des Haushalts des Bistums auch die VDD-Umlage genehmigt, über das
Vorgehen des Bischofs gegen das ZdK nicht informiert worden. Auch der
Priesterrat sei bislang offenbar nicht ins Benehmen gesetzt worden.
Im vergangenen November hatte der Regensburger
Bischof Gerhard Ludwig Müller die Statuten der Laienräte im Bistum Regensburg
novelliert und den Diözesanrat der Katholiken durch einen Diözesenpastoralrat
und ein Diözesankomitee ersetzt. ZdK-Präsident Hans Joachim Meyer hatte
daraufhin Müller einer „nicht hinnehmbaren Rechtsverletzung“ bezichtigt und ihm
vorgehalten, sich in „paternalistischer und autokratischer Weise“ über Konzils-
und Synodenbeschlüsse, universal- und teilkirchliche Rechtsnormen sowie über
verbindliche Regelungen seiner Vorgänger und Amtsbrüder hinwegzusetzen.
17.2.06