Wie ein Bischof gewählt werden könnte

Nach dem katholischen Kirchenrecht darf schon jetzt das Kirchenvolk beteiligt werden

Die katholische deutsche Bischofskonferenz steht vor einem tiefgreifenden Wandel: Sechs neue Bischöfe hat Papst Johannes Paul II. in den vergangenen zwei Jahren ernannt - am Sonntag wurde der Regensburger Bischof Ludwig Müller geweiht, vergangene Woche der Essener Weihbischof Werner Thissen zum Hamburger Erzbischof ernannt. Sechs weitere Bischofsstühle werden in den kommenden Jahren neu zu besetzen sein. Ein Anlass für Sabine Demel, Kirchenrechtlerin und Dekanin der Regensburger katholischen Fakultät, eine Reform der Bischofswahl vorzuschlagen.

Volk Gottes", "Gemeinschaft aller Gläubigen", "Glaubenssinn des Gottesvolkes " - das sind Schlüsselbegriffe des II. Vatikanischen Konzils (1962-1965). Alle, Laien und Kleriker, sind demnach gemäß ihrer jeweiligen Stellung in der katholischen Kirche zur Ausübung der Sendung berufen, die Gott der Kirche zur Erfüllung in der Welt anvertraut hat. So sagt es auch das kirchliche Gesetzbuch. Doch auf allen Ebenen der Kirche wird darüber geklagt, dass es zu wenig bis gar keine Mitbestimmung gibt.

Ein Paradebeispiel dafür ist die Bischofsbestellung. Sie ist immer noch nach dem überholten Kirchenbild der freien Ernennung durch den Papst konzipiert. Es gibt zwar in einigen Ländern Sonderbestimmungen, zum Beispiel die Konkordate in Deutschland, nach denen wenigstens die Bischöfe und Domkapitel an der Bischofsbestellung mitwirken, wenn auch in sehr bescheidenem Ausmaß. Sie erstellen Kandidatenlisten, aus denen der Apostolische Stuhl nach dem Bayerischen Konkordat einen Kandidaten frei ernennt, nach dem Preußischen und Badischen Konkordat eine Dreierliste zusammenstellt, aus der das jeweilige Domkapitel den Bischof wählt.

Doch auch diese begrenzte Mitwirkung steht in Widerspruch zum Selbstverständnis der katholischen Kirche als Volk Gottes. Deshalb ist auf eine Änderung der Bischofsbestellung im innerkirchlichen wie auch im konkordatären Recht hinzuwirken. Den entscheidenden Anknüpfungspunkt dazu bietet das kirchliche Recht selbst. Dort heißt es im Kanon 377: "Der Papst ernennt die Bischöfe frei oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten." Obwohl hier die Möglichkeit der Bischofswahl gleichberechtigt neben dem freien Ernennungsrecht des Papstes steht, hat sich die freie Bischofswahl im lateinischen Rechtskreis der katholischen Kirche bisher nicht durchgesetzt.

Dabei wird die ausschließliche Bischofswahl auch jetzt schon in der katholischen Kirche praktiziert, nämlich in den katholischen Ostkirchen; denn diese kennen in ihrem Gesetzbuch von 1990 die Bischofsbestellung nur in der Form der freien Wahl, die durch die Bischofssynode der jeweils zuständigen Patriarchalkirche erfolgt. Wenn dem Papst vorher die Kandidatenliste zur Approbation vorgelegen hat, wird er lediglich benachrichtigt.

Dieses ausschließliche Bischofswahlrecht sollte auch in die katholische Westkirche übernommen und zugleich durch eine angemessene Beteiligung des Volkes Gottes modifiziert werden. Weil ein Bischof in verschiedenartigen Beziehungen zur Orts- und Weltkirche steht, liegt ein gestuftes Verfahren folgender Art nahe: Ein Wahlgremium aus Repräsentanten des ganzen Volkes Gottes der betreffenden Ortskirche, zum Beispiel Delegierte des Domkapitels, des Priester- und Diözesanrates, stellt durch Mehrheitsbeschluss eine Liste von geeigneten Kandidaten auf. Als Repräsentanten des Bischofskollegiums kann die Bischofskonferenz einen weiteren Kandidaten hinzufügen; das gleiche Recht steht dem Apostolischen Nuntius als Vertreter des Papstes zu. Unter Bindung an die erstellte Kandidatenliste nimmt die Bischofskonferenz das Wahlrecht wahr. Der Papst als Bischof der Gesamtkirche bestätigt die Wahl, sofern die Eignung des Gewählten feststeht.

(Konkordats-)rechtliche Änderungen sind in der Regel langwierige Prozesse. Daher ist es hilfreich, wenn die Grundidee einer Reform bereits durch eine Art vorauseilenden Gehorsam möglichst umgehend verwirklicht wird. Dies könnte relativ einfach geschehen - durch eine freiwillige Selbstbindung der jeweiligen Domkapitel an ein Wahlgremium aus Repräsentanten der Diözese, die ein berechtigtes Interesse an der Wahl des Bischofs haben. Das sind neben dem Domkapitel der Priesterrat als Repräsentant der Priester und der Diözesanrat als Repräsentant der Laien.

Das Domkapitel kann zwar nach der geltenden Rechtslage nicht verpflichtet werden, weitere Personen oder Gremien an der Kandidatensuche und der Wahl zu beteiligen; aber umgekehrt gilt: Es kann ihm auch nicht verboten werden, dies zu tun. Diese Form der Selbstbindung entspräche dem Geist der bestehenden konkordatsrechtlichen Bestimmungen. Zur Zeit der Konkordatsabschlüsse gab es nur das Domkapitel als Beratungsgremium des Bischofs. Zwischenzeitlich sind aber weitere Gremien hinzugekommen. Daher ist es nur folgerichtig, auch diese in die Bischofsbestellung einzubinden.

Dass es wichtige, gottgewollte Ämter in der Kirche gibt, sagt nichts darüber aus, wie sie besetzt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Entscheidung über die Besetzung eines so bedeutenden Amtes wie das des Bischofs ohne eine angemessene Beteiligung aller Gläubigen der betreffenden Diözese geschieht. Gerade für einen Bischof gilt, dass er dann am ehesten von möglichst Vielen anerkannt wird, wenn an seiner Auswahl ebenfalls möglichst viele beteiligt waren.

Aus: Süddeutsche Zeitung, 26.11.2002

Quelle: http://www.sueddeutsche.de/aktuell/sz/getArticleSZ.php?artikel=artikel4776.php