"Demel fordert angemessene Beteiligung aller Gläubigen bei Bischofsernennungen"

 

Alle Gläubigen haben am priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi teil

 

Für eine angemessene Beteiligung aller Gläubigen bei Bischofsernennungen hat sich die Kirchenrechtlerin Prof. Dr. Sabine Demel am Freitag, dem 14. März 2003, vor dem Hauptausschuss des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) in Bonn ausgesprochen.

 

Demel, die selbst Mitglied im obersten Laiengremium ist, stellte fest, dass gemäß der Kirchenkonstitution des Zweiten Vaticanums die Gesamtheit der Gläubigen im Glauben nicht irren könne (LG 12,2). Daher müsse dieser Gesamtheit auch das Recht zukommen, an der Besetzung wichtiger Ämter, wie dem des Bischofs, mitzuwirken. Andernfalls gäbe es einen Widerspruch zu der rechtlichen Grundlage des Codex iuris canonici (CIC) von1983, wonach alle Gläubigen kraft der Taufe zum Volk Gottes gemacht sind und dadurch auf ihre Weise am priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi teilnehmen.

 

Darüber hinaus sei die Gewähr eines Interessenausgleiches bei einer Bestellung durch ein Kollegialorgan eher gegeben, als bei einer Entscheidung durch eine Person oder Institution. Die Erfahrung zeige, dass jemand am ehesten Anerkennung und Akzeptanz finde, wenn an seiner Auswahl möglichst viele beteiligt würden.

 

Im Anschluss an eine Entscheidung der Vollversammlung des ZdK im vergangenen November beschäftigten sich die Mitglieder des Hauptausschusses mit der möglichen Reform von Bischofsbestellungen.

 

In ihrem Vortrag erinnerte Sabine Demel daran, dass es seit dem Frühchristentum eine große Vielfalt von rechtlichen Regelungen bei der Besetzung von Bischofsstühlen gegeben habe, dass jedoch die ursprüngliche Form eine breite Mitbestimmung von Klerus und Volk gewesen sei. Erst in einer zweiten Phase sei der weltliche (6. Jahrhundert) und dann in einer dritten Phase der päpstliche Einfluss (9. Jahrhundert) hinzugetreten. Das Zweite Vaticanum habe schließlich die innerkirchliche Freiheit bzw. das ausschließliche Recht der zuständigen kirchlichen Autorität – nicht des Papstes – in der Bischofsbestellung hervorgehoben.

 

Die Tatsache, dass die katholische Kirche in und aus den Teilkirchen/Diözesen besteht, müsse auch bei der Bestellung des Hirten der jeweiligen Diözese zum Ausdruck kommen, so Demel. Das sei derzeit nicht der Fall, da die betroffene Diözese in der Regel nicht einmal ein Recht auf Gehör habe und nur in Ausnahmefällen lediglich durch die Domkapitel in bescheidenem Maß mitwirke. Für die Theologin steht die mangelnde Beteiligung der jeweiligen Teilkirche im Widerspruch zu dem fundamentalen Prinzip der Kirchenverfassung vom Eigenstand der Teilkirche. Darum sei die Mitwirkung der Gläubigen im Sinne der Repräsentation auszugestalten; danach habe der Bischof gegenüber der Gesamtkirche seine Ortskirche und gegenüber seiner Ortskirche die Gesamtkirche zu repräsentieren. Entsprechend dieser Wechselseitigkeit der Repräsentation seien beide, sowohl Ortskirche als auch Gesamtkirche an dem Bestellungsverfahren zu beteiligen, und zwar in einer möglichst ausgewogenen Balance, führte Demel aus.

 

Für die konkrete Umsetzung der repräsentativen Mitwirkung schlägt die Kirchenrechtlerin eine zweistufige Wahl in Ortskirche und Bischofskonferenz vor: Zunächst soll ein Gremium aus Domkapitel, Priesterrat und Diözesanrat eine Kandidatenliste erstellen, die durch die Bischofskonferenz und den Nuntius jeweils um einen Kandidaten ergänzt werden kann; danach nimmt die Bischofskonferenz die Wahl vor und der Papst bestätigt diese Wahl.

 

Demel hob ausdrücklich hervor, dass dieses Verfahren keiner Änderung im kirchlichen Gesetzbuch bedürfe, wohl aber der Ergänzung um Durchführungsbestimmungen zu dem Bischofswahlrecht, das im kirchlichen Gesetzbuch gleichberechtigt neben dem päpstlichen Ernennungsrecht steht, bisher aber nicht konkretisiert ist. Änderungsnotwendigkeiten bestünden allerdings im Hinblick auf bestehende Konkordate.

 

17.03.2003

Quelle: http://katholische-kirche.de/