"Demel fordert angemessene Beteiligung aller
Gläubigen bei Bischofsernennungen"
Alle Gläubigen haben am priesterlichen,
prophetischen und königlichen Amtes Christi teil
Für eine angemessene
Beteiligung aller Gläubigen bei Bischofsernennungen hat sich die
Kirchenrechtlerin Prof. Dr. Sabine Demel am Freitag, dem 14. März 2003, vor dem
Hauptausschuss des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) in Bonn
ausgesprochen.
Demel, die selbst
Mitglied im obersten Laiengremium ist, stellte fest, dass gemäß der
Kirchenkonstitution des Zweiten Vaticanums die Gesamtheit der Gläubigen im
Glauben nicht irren könne (LG 12,2). Daher müsse dieser Gesamtheit auch das
Recht zukommen, an der Besetzung wichtiger Ämter, wie dem des Bischofs,
mitzuwirken. Andernfalls gäbe es einen Widerspruch zu der rechtlichen Grundlage
des Codex iuris canonici (CIC) von1983, wonach alle Gläubigen kraft der Taufe
zum Volk Gottes gemacht sind und dadurch auf ihre Weise am priesterlichen,
prophetischen und königlichen Amtes Christi teilnehmen.
Darüber hinaus sei
die Gewähr eines Interessenausgleiches bei einer Bestellung durch ein
Kollegialorgan eher gegeben, als bei einer Entscheidung durch eine Person oder
Institution. Die Erfahrung zeige, dass jemand am ehesten Anerkennung und
Akzeptanz finde, wenn an seiner Auswahl möglichst viele beteiligt würden.
Im Anschluss an eine
Entscheidung der Vollversammlung des ZdK im vergangenen November beschäftigten
sich die Mitglieder des Hauptausschusses mit der möglichen Reform von
Bischofsbestellungen.
In ihrem Vortrag
erinnerte Sabine Demel daran, dass es seit dem Frühchristentum eine große
Vielfalt von rechtlichen Regelungen bei der Besetzung von Bischofsstühlen
gegeben habe, dass jedoch die ursprüngliche Form eine breite Mitbestimmung von
Klerus und Volk gewesen sei. Erst in einer zweiten Phase sei der weltliche (6.
Jahrhundert) und dann in einer dritten Phase der päpstliche Einfluss (9.
Jahrhundert) hinzugetreten. Das Zweite Vaticanum habe schließlich die
innerkirchliche Freiheit bzw. das ausschließliche Recht der zuständigen
kirchlichen Autorität – nicht des Papstes – in der Bischofsbestellung
hervorgehoben.
Die Tatsache, dass
die katholische Kirche in und aus den Teilkirchen/Diözesen besteht, müsse auch
bei der Bestellung des Hirten der jeweiligen Diözese zum Ausdruck kommen, so
Demel. Das sei derzeit nicht der Fall, da die betroffene Diözese in der Regel
nicht einmal ein Recht auf Gehör habe und nur in Ausnahmefällen lediglich durch
die Domkapitel in bescheidenem Maß mitwirke. Für die Theologin steht die
mangelnde Beteiligung der jeweiligen Teilkirche im Widerspruch zu dem
fundamentalen Prinzip der Kirchenverfassung vom Eigenstand der Teilkirche.
Darum sei die Mitwirkung der Gläubigen im Sinne der Repräsentation
auszugestalten; danach habe der Bischof gegenüber der Gesamtkirche seine
Ortskirche und gegenüber seiner Ortskirche die Gesamtkirche zu repräsentieren.
Entsprechend dieser Wechselseitigkeit der Repräsentation seien beide, sowohl
Ortskirche als auch Gesamtkirche an dem Bestellungsverfahren zu beteiligen, und
zwar in einer möglichst ausgewogenen Balance, führte Demel aus.
Für die konkrete
Umsetzung der repräsentativen Mitwirkung schlägt die Kirchenrechtlerin eine
zweistufige Wahl in Ortskirche und Bischofskonferenz vor: Zunächst soll ein Gremium
aus Domkapitel, Priesterrat und Diözesanrat eine Kandidatenliste erstellen, die
durch die Bischofskonferenz und den Nuntius jeweils um einen Kandidaten ergänzt
werden kann; danach nimmt die Bischofskonferenz die Wahl vor und der Papst
bestätigt diese Wahl.
Demel hob
ausdrücklich hervor, dass dieses Verfahren keiner Änderung im kirchlichen
Gesetzbuch bedürfe, wohl aber der Ergänzung um Durchführungsbestimmungen zu dem
Bischofswahlrecht, das im kirchlichen Gesetzbuch gleichberechtigt neben dem
päpstlichen Ernennungsrecht steht, bisher aber nicht konkretisiert ist.
Änderungsnotwendigkeiten bestünden allerdings im Hinblick auf bestehende
Konkordate.
17.03.2003
Quelle: http://katholische-kirche.de/